Un ensemble contractuel unique existe notamment lorsque le contrat de vente du terrain et le contrat de construction sont liés, qu'un prix global a été convenu, que la construction a débuté avant la conclusion du contrat ou que l'acquéreur ne peut plus décider librement de la nature et de l'étendue des travaux. Une contrainte de fait imposant de construire avec une entreprise déterminée conduit également à cette qualification.
Mise à jour: janvier 2018
En savoir plus dans l'article Grunderwerbsteuer, Vorsicht beim sogenannten „einheitlichen Vertragswerk“.
Questions liées
Was bedeutet ein einheitliches Vertragswerk bei der Grunderwerbsteuer?
Von einem einheitlichen Vertragswerk spricht man, wenn Grundstückskauf und Bauerrichtung als wirtschaftliche Einheit behandelt werden. In diesem Fall unterliegt nicht nur der Bodenwert, sondern auch die Bauerrichtungskosten inklusive Umsatzsteuer der Grunderwerbsteuer. Damit erhöht sich die Bemessungsgrundlage erheblich.
Wie hoch ist der Grunderwerbsteuersatz in Deutschland?
Der Grunderwerbsteuersatz wird von den Bundesländern festgelegt und liegt zwischen 3,5 % und 6,5 %. In Nordrhein-Westfalen beträgt er derzeit 6,5 %. Bei einem einheitlichen Vertragswerk wird dieser Satz auch auf die Bauerrichtungskosten angewendet.
Wann liegt trotz Kombination von Kauf- und Bauvertrag kein einheitliches Vertragswerk vor?
Wird der ursprüngliche Generalübernehmervertrag nach Abschluss des Grundstückskaufvertrags in wesentlichen Punkten geändert, entfällt die Annahme eines einheitlichen Vertragswerks. Wesentliche Abweichungen sind etwa Änderungen der Flächen oder Baukosten um mehr als 10 % oder die Errichtung eines zusätzlichen, prägenden Gebäudes. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich dann nur am Grundstückswert.
Welche Vorsichtsmaßnahmen sollten Käufer vor Vertragsabschluss treffen?
Vor dem endgültigen Abschluss von Kauf- und Bauverträgen sollten der Vertragsentwurf mit Rechtsanwalt oder Notar besprochen und dem Steuerberater vorgelegt werden. So lassen sich grunderwerbsteuerliche Risiken durch ein einheitliches Vertragswerk frühzeitig erkennen und ggf. durch Vertragsgestaltung vermeiden.