Question

Les prestations de massage offertes par l'employeur sont-elles reconnues comme mesures de promotion de la santé exonérées d'impôt ?

Selon le FG Bremen, les simples prestations de massage ne relèvent généralement pas de l'exonération prévue au § 3 Nr. 34 EStG. Il n'est pas évident en quoi des massages contribueraient à l'amélioration de l'état de santé général. Une exonération fiscale est donc en règle générale exclue dans ce cas.

Mise à jour: août 2016

En savoir plus dans l'article Gesundheitsförderung: Präventionskurse als steuerfreie Arbeitgeberleistung.

Questions liées

  • Bis zu welcher Höhe sind Präventionskurse vom Arbeitgeber steuerfrei?

    Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn Präventionskurse bis zu einem Höchstbetrag von 500 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuerfrei bezahlen. Rechtsgrundlage ist § 3 Nr. 34 EStG. Voraussetzung ist, dass die Kurse der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen.

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  • Darf das Finanzamt eine besondere Zertifizierung des Kursanbieters für die Steuerfreiheit verlangen?

    Nein. Nach einem Urteil des FG Bremen (11.2.2016, 1 K 80/15) darf das Finanzamt keine über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Zertifizierung des Anbieters verlangen, etwa nach dem „Leitfaden Prävention“. Maßgeblich ist allein, dass die Kurse hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen des SGB V entsprechen.

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  • Welche Anforderungen müssen Präventionskurse für die Steuerbefreiung erfüllen?

    Die Kurse müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den gesetzlichen Anforderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) entsprechen. Der Anbieter sollte mindestens für den Bereich Therapie oder Sport qualifiziert sein. Typische begünstigte Kurse sind etwa Bauch-, Rücken- und Wirbelsäulengymnastik.

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  • Muss die Gesundheitsförderung zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden?

    Ja. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG setzt voraus, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine Umwandlung von bestehendem Bruttolohn in steuerfreie Präventionsleistungen ist daher nicht begünstigt.

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