Question

L'administration fiscale peut-elle exiger une certification particulière du prestataire de formation pour bénéficier de l'exonération fiscale ?

Non. Selon un arrêt du FG Bremen (11.2.2016, 1 K 80/15), l'administration fiscale ne peut pas exiger une certification du prestataire allant au-delà des exigences légales, par exemple selon le « Leitfaden Prävention ». Seul importe que les cours répondent, en termes de qualité, de finalité et d'orientation, aux exigences du SGB V.

Mise à jour: août 2016

En savoir plus dans l'article Gesundheitsförderung: Präventionskurse als steuerfreie Arbeitgeberleistung.

Questions liées

  • Bis zu welcher Höhe sind Präventionskurse vom Arbeitgeber steuerfrei?

    Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn Präventionskurse bis zu einem Höchstbetrag von 500 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuerfrei bezahlen. Rechtsgrundlage ist § 3 Nr. 34 EStG. Voraussetzung ist, dass die Kurse der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen.

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  • Welche Anforderungen müssen Präventionskurse für die Steuerbefreiung erfüllen?

    Die Kurse müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den gesetzlichen Anforderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) entsprechen. Der Anbieter sollte mindestens für den Bereich Therapie oder Sport qualifiziert sein. Typische begünstigte Kurse sind etwa Bauch-, Rücken- und Wirbelsäulengymnastik.

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  • Sind Massageleistungen des Arbeitgebers als steuerfreie Gesundheitsförderung anerkannt?

    Reine Massageleistungen fallen nach Auffassung des FG Bremen regelmäßig nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG. Es ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, inwieweit Massagen der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes dienen. Hier scheidet eine Steuerfreistellung daher in der Regel aus.

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  • Muss die Gesundheitsförderung zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden?

    Ja. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG setzt voraus, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine Umwandlung von bestehendem Bruttolohn in steuerfreie Präventionsleistungen ist daher nicht begünstigt.

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