Selon la circulaire de l'OFD Frankfurt (Az. S 2297b A-1St 222), les simples attentions adressées à des tiers d'une valeur jusqu'à 35 EUR nets ne doivent pas être intégrées dans la base de calcul de l'imposition forfaitaire selon le § 37b EStG. Le seuil de 40 EUR applicable aux salariés (R 19.6 LStR 2011) est ainsi transposé par analogie aux libéralités accordées aux partenaires commerciaux. Cette simplification a été convenue entre l'État fédéral et les Länder et s'applique sur l'ensemble du territoire.
Mise à jour: août 2013
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Questions liées
Welche typischen Kleingeschenke profitieren von der Vereinfachungsregelung?
Erfasst sind klassische Aufmerksamkeiten wie Blumensträuße, Weinflaschen oder ähnliche Kleingeschenke, die ein Unternehmer einem Kunden zu einem persönlichen Anlass wie einem Geburtstag überreicht. Sofern der Nettowert 35 EUR nicht übersteigt, entfällt für diese Zuwendungen die Pauschalsteuer.
Welche Bedeutung hat die Regelung für Betriebsprüfungen bei Sachzuwendungen?
Wurde das Wahlrecht zur Pauschalierung nach § 37b EStG nicht ausgeübt, entsteht durch die Vereinfachung Rechtssicherheit. Die Finanzverwaltung soll bei Zuwendungen bis 40 EUR keine Kontrollmitteilungen mehr veranlassen, sodass entsprechende Vorgänge in Betriebsprüfungen unkritisch bleiben.
Ist die analoge Anwendung der 40-EUR-Grenze auf Geschäftsfreunde abschließend geklärt?
Die endgültige Klärung steht noch aus. Der BFH befasst sich in einem anhängigen Revisionsverfahren unter dem AZ VI R 56/11 mit der Frage, ob die Regelung auch auf Geschenke an Geschäftsfreunde anzuwenden ist. Bis dahin gilt die zwischen Bund und Ländern abgestimmte Verwaltungsauffassung.
Auf welcher Vorschrift basiert die Übertragung der 40-EUR-Grenze auf Zuwendungen an Dritte?
Die Vereinfachung stützt sich auf eine Analogie zu R 19.6 LStR 2011, die für Sachbezüge an Arbeitnehmer bis 40 EUR eine Begünstigung als bloße Aufmerksamkeit vorsieht. Diese lohnsteuerliche Regelung wird über die Rundverfügung der OFD Frankfurt auf Zuwendungen des Steuerpflichtigen an Dritte im Rahmen des § 37b EStG übertragen.