La simplification s'appuie sur une analogie avec R 19.6 LStR 2011, qui prévoit un traitement avantageux des avantages en nature accordés aux salariés jusqu'à 40 EUR en tant que simple attention. Cette règle relative à l'impôt sur les salaires est étendue, via la circulaire de l'OFD Frankfurt, aux libéralités versées par le contribuable à des tiers dans le cadre du § 37b EStG.
Mise à jour: août 2013
En savoir plus dans l'article Geschenke an Geschäftsfreunde bis EUR 35,–: keine Pauschalsteuer?.
Questions liées
Fallen Geschenke an Geschäftsfreunde bis 35 EUR unter die Pauschalsteuer nach § 37b EStG?
Nach der Rundverfügung der OFD Frankfurt (AZ S 2297b A-1St 222) sind bloße Aufmerksamkeiten an Dritte bis zu einem Wert von 35 EUR netto nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer nach § 37b EStG einzubeziehen. Damit wird die für Arbeitnehmer geltende 40-EUR-Grenze (R 19.6 LStR 2011) analog auf Zuwendungen an Geschäftsfreunde übertragen. Die Vereinfachung ist bundesweit zwischen Bund und Ländern abgestimmt.
Welche typischen Kleingeschenke profitieren von der Vereinfachungsregelung?
Erfasst sind klassische Aufmerksamkeiten wie Blumensträuße, Weinflaschen oder ähnliche Kleingeschenke, die ein Unternehmer einem Kunden zu einem persönlichen Anlass wie einem Geburtstag überreicht. Sofern der Nettowert 35 EUR nicht übersteigt, entfällt für diese Zuwendungen die Pauschalsteuer.
Welche Bedeutung hat die Regelung für Betriebsprüfungen bei Sachzuwendungen?
Wurde das Wahlrecht zur Pauschalierung nach § 37b EStG nicht ausgeübt, entsteht durch die Vereinfachung Rechtssicherheit. Die Finanzverwaltung soll bei Zuwendungen bis 40 EUR keine Kontrollmitteilungen mehr veranlassen, sodass entsprechende Vorgänge in Betriebsprüfungen unkritisch bleiben.
Ist die analoge Anwendung der 40-EUR-Grenze auf Geschäftsfreunde abschließend geklärt?
Die endgültige Klärung steht noch aus. Der BFH befasst sich in einem anhängigen Revisionsverfahren unter dem AZ VI R 56/11 mit der Frage, ob die Regelung auch auf Geschenke an Geschäftsfreunde anzuwenden ist. Bis dahin gilt die zwischen Bund und Ländern abgestimmte Verwaltungsauffassung.