Question

Quand l'employeur a-t-il un intérêt propre à l'entreprise concernant les frais de formation continue ?

Un intérêt propre à l'entreprise existe notamment lorsque le salarié est tenu de suivre une formation continue en vertu de dispositions légales ou conventionnelles et que l'employeur a besoin de cette qualification pour l'exercice de l'activité. Un exemple est celui des chauffeurs de transport exceptionnel, qui doivent suivre régulièrement des formations obligatoires. La prise en charge des frais sert alors principalement l'entreprise et non la rémunération.

Mise à jour: janvier 2017

En savoir plus dans l'article Fortbildungskosten, die der Arbeitgeber für Arbeitnehmer übernimmt, gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Questions liées

  • Sind vom Arbeitgeber übernommene Fortbildungskosten steuerpflichtiger Arbeitslohn?

    Nein, wenn die Fortbildung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt, gehören die übernommenen Kosten nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn der Arbeitnehmer. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 09.08.2016 (Az. 13 K 3218/13 L) bestätigt. Damit fällt weder Lohnsteuer noch Sozialversicherung an.

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  • Welche Folgen hat eine Umqualifizierung von Fortbildungskosten in Arbeitslohn durch das Finanzamt?

    Wird die Kostenübernahme als Arbeitslohn gewertet, fordert das Finanzamt Lohnsteuer nach und nimmt den Arbeitgeber regelmäßig per Haftungsbescheid in Anspruch. Zusätzlich können Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Arbeitgeber sollten daher dokumentieren, dass die Fortbildung gesetzlich oder tarifvertraglich vorgeschrieben ist und betrieblich veranlasst war.

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  • Was hat das FG Münster zu Pflichtfortbildungen für Berufskraftfahrer entschieden?

    Das FG Münster entschied am 09.08.2016 (Az. 13 K 3218/13 L), dass die Übernahme der gesetzlich vorgeschriebenen Fortbildungskosten für Fahrer eines Spezial- und Schwertransportunternehmens kein Arbeitslohn ist. Der Arbeitgeber war zudem tarifvertraglich zur Übernahme verpflichtet. Das Gericht gab der Klage gegen den Lohnsteuer-Haftungsbescheid in vollem Umfang statt.

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