Question

Les frais de formation continue pris en charge par l'employeur constituent-ils un salaire imposable ?

Non : lorsque la formation est principalement réalisée dans l'intérêt de l'entreprise, les frais pris en charge ne font pas partie du salaire imposable des salariés. Le Finanzgericht Münster l'a confirmé dans son arrêt du 09/08/2016 (Az. 13 K 3218/13 L). Aucune retenue d'impôt sur le salaire ni cotisation sociale n'est donc due.

Mise à jour: janvier 2017

En savoir plus dans l'article Fortbildungskosten, die der Arbeitgeber für Arbeitnehmer übernimmt, gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Questions liées

  • Wann liegt bei Fortbildungskosten ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vor?

    Ein eigenbetriebliches Interesse besteht insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften zur Fortbildung verpflichtet ist und der Arbeitgeber die Qualifikation für die Ausübung der Tätigkeit benötigt. Beispiel sind Fahrer im Schwertransport, die regelmäßige Pflichtfortbildungen absolvieren müssen. Die Kostenübernahme dient dann primär dem Betrieb und nicht der Entlohnung.

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  • Welche Folgen hat eine Umqualifizierung von Fortbildungskosten in Arbeitslohn durch das Finanzamt?

    Wird die Kostenübernahme als Arbeitslohn gewertet, fordert das Finanzamt Lohnsteuer nach und nimmt den Arbeitgeber regelmäßig per Haftungsbescheid in Anspruch. Zusätzlich können Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Arbeitgeber sollten daher dokumentieren, dass die Fortbildung gesetzlich oder tarifvertraglich vorgeschrieben ist und betrieblich veranlasst war.

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  • Was hat das FG Münster zu Pflichtfortbildungen für Berufskraftfahrer entschieden?

    Das FG Münster entschied am 09.08.2016 (Az. 13 K 3218/13 L), dass die Übernahme der gesetzlich vorgeschriebenen Fortbildungskosten für Fahrer eines Spezial- und Schwertransportunternehmens kein Arbeitslohn ist. Der Arbeitgeber war zudem tarifvertraglich zur Übernahme verpflichtet. Das Gericht gab der Klage gegen den Lohnsteuer-Haftungsbescheid in vollem Umfang statt.

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