Le cheminement des paiements par carte EC doit être documenté de manière suffisante, et la vérifiabilité du solde de caisse effectif doit être garantie à tout moment. Ce n'est qu'à ces conditions que le vice formel ne sera pas pris en compte en cas de rejet éventuel de la comptabilité.
Mise à jour: juillet 2018
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Questions liées
Ist die Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch zulässig?
Nein, die Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch stellt laut BMF-Schreiben vom 29.06.2018 einen formellen Mangel dar. Im Kassenbuch dürfen ausschließlich Barbewegungen erfasst werden, da es der Dokumentation des aktuellen Barbestands dient. Dies gilt sowohl rückwirkend als auch für die Zukunft.
Welchen Zweck hat das Kassenbuch nach Auffassung des BMF?
Das Kassenbuch dient der Dokumentation des aktuellen Bargeldbestands. Es muss so geführt werden, dass der Sollbestand jederzeit mit dem Istbestand abgeglichen werden kann, um die sogenannte Kassensturzfähigkeit sicherzustellen.
Führt die Erfassung von EC-Umsätzen im Kassenbuch zur Verwerfung der Buchführung?
In der Regel nicht. Der formelle Mangel bleibt bei der Gewichtung weiterer Mängel im Hinblick auf eine Verwerfung der Buchführung nach § 158 AO regelmäßig außer Betracht. Voraussetzung ist, dass der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert ist und die Nachprüfbarkeit des tatsächlichen Kassenbestands jederzeit gewährleistet bleibt.
Wie können EC-Karten-Umsätze nachträglich korrekt behandelt werden?
Wurden EC-Karten-Umsätze zunächst im Kassenbuch erfasst, können sie in einem weiteren Schritt gesondert kenntlich gemacht oder auf ein separates Konto aus- bzw. umgetragen werden. Auch wenn der formelle Mangel bestehen bleibt, ist damit die Kassensturzfähigkeit weiterhin gegeben.