Question

Comment l'administration fiscale traite-t-elle jusqu'à présent la prise en charge des amendes par l'employeur ?

L'administration fiscale considère en principe les amendes pour infractions mineures prises en charge par l'employeur comme un complément de salaire imposable des chauffeurs. Dans un litige, le FG Düsseldorf a corrigé cette pratique en faveur de l'employeur. Une clarification définitive par le BFH reste toutefois en attente.

Mise à jour: janvier 2017

En savoir plus dans l'article FG-Urteil: Verwarnungsgelder für Falschparken, sogenannte "Knöllchen", sind kein Arbeitslohn.

Questions liées

  • Sind vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungsgelder für Falschparken Arbeitslohn?

    Nach einem Urteil des FG Düsseldorf (Az. 1 K 2470/14 L) stellen vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungsgelder für Falschparken seiner Fahrer keinen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Voraussetzung ist, dass das Verwarnungsgeld gegen das Unternehmen als Fahrzeughalter festgesetzt wurde. Die Finanzverwaltung sieht das traditionell anders und rechnet solche Beträge dem Arbeitslohn hinzu.

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  • Warum gelten übernommene Knöllchen laut FG Düsseldorf nicht als Arbeitslohn?

    Das FG Düsseldorf argumentiert, dass das Unternehmen mit der Zahlung lediglich eine eigene Verbindlichkeit erfüllt, da das Verwarnungsgeld gegen das Unternehmen als Fahrzeughalter und nicht gegen den Fahrer festgesetzt wurde. Zudem bestehen keine Regressansprüche gegen den Fahrer. Somit fließt dem Fahrer kein geldwerter Vorteil zu.

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  • Unter welchen Voraussetzungen ist die Übernahme von Verwarnungsgeldern steuerfrei?

    Steuerfrei ist die Übernahme nach dem Urteil dann, wenn das Verwarnungsgeld unmittelbar gegen das Unternehmen als Fahrzeughalter festgesetzt wurde und das Unternehmen auf Regressansprüche gegenüber dem Fahrer verzichtet. Wird das Bußgeld dagegen direkt gegen den Arbeitnehmer verhängt und vom Arbeitgeber erstattet, liegt regelmäßig Arbeitslohn vor.

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  • Ist das FG-Urteil zu Verwarnungsgeldern bereits rechtskräftig?

    Nein, das FG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung bleibt offen, ob die Auffassung allgemein anwendbar ist. Betroffene Unternehmen sollten gleichgelagerte Fälle gegebenenfalls offenhalten.

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