Question

Pourquoi, selon le tribunal fiscal de Düsseldorf, les amendes prises en charge ne constituent-elles pas un salaire ?

Le tribunal fiscal de Düsseldorf considère que l'entreprise s'acquitte simplement de sa propre dette, puisque l'amende a été infligée à l'entreprise en tant que détentrice du véhicule et non au conducteur. De plus, aucun recours n'est exercé contre le conducteur. Ce dernier ne perçoit donc aucun avantage en nature.

Mise à jour: janvier 2017

En savoir plus dans l'article FG-Urteil: Verwarnungsgelder für Falschparken, sogenannte "Knöllchen", sind kein Arbeitslohn.

Questions liées

  • Sind vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungsgelder für Falschparken Arbeitslohn?

    Nach einem Urteil des FG Düsseldorf (Az. 1 K 2470/14 L) stellen vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungsgelder für Falschparken seiner Fahrer keinen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Voraussetzung ist, dass das Verwarnungsgeld gegen das Unternehmen als Fahrzeughalter festgesetzt wurde. Die Finanzverwaltung sieht das traditionell anders und rechnet solche Beträge dem Arbeitslohn hinzu.

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  • Unter welchen Voraussetzungen ist die Übernahme von Verwarnungsgeldern steuerfrei?

    Steuerfrei ist die Übernahme nach dem Urteil dann, wenn das Verwarnungsgeld unmittelbar gegen das Unternehmen als Fahrzeughalter festgesetzt wurde und das Unternehmen auf Regressansprüche gegenüber dem Fahrer verzichtet. Wird das Bußgeld dagegen direkt gegen den Arbeitnehmer verhängt und vom Arbeitgeber erstattet, liegt regelmäßig Arbeitslohn vor.

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  • Ist das FG-Urteil zu Verwarnungsgeldern bereits rechtskräftig?

    Nein, das FG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung bleibt offen, ob die Auffassung allgemein anwendbar ist. Betroffene Unternehmen sollten gleichgelagerte Fälle gegebenenfalls offenhalten.

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  • Wie behandelt das Finanzamt Knöllchen-Übernahmen durch den Arbeitgeber bisher?

    Die Finanzverwaltung rechnet vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungsgelder grundsätzlich dem lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer hinzu. Diese Praxis wurde im Streitfall vom FG Düsseldorf zugunsten des Arbeitgebers korrigiert. Eine endgültige Klärung steht jedoch noch durch den BFH aus.

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