Question

L'arrêt du FG concernant les amendes pour stationnement est-il déjà définitif ?

Non, le FG Düsseldorf a admis le pourvoi devant le Bundesfinanzhof (BFH). Tant qu'une décision de la juridiction suprême n'a pas été rendue, il reste incertain que cette position soit d'application générale. Les entreprises concernées devraient, le cas échéant, maintenir ouverts les dossiers similaires.

Mise à jour: janvier 2017

En savoir plus dans l'article FG-Urteil: Verwarnungsgelder für Falschparken, sogenannte "Knöllchen", sind kein Arbeitslohn.

Questions liées

  • Sind vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungsgelder für Falschparken Arbeitslohn?

    Nach einem Urteil des FG Düsseldorf (Az. 1 K 2470/14 L) stellen vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungsgelder für Falschparken seiner Fahrer keinen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Voraussetzung ist, dass das Verwarnungsgeld gegen das Unternehmen als Fahrzeughalter festgesetzt wurde. Die Finanzverwaltung sieht das traditionell anders und rechnet solche Beträge dem Arbeitslohn hinzu.

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  • Warum gelten übernommene Knöllchen laut FG Düsseldorf nicht als Arbeitslohn?

    Das FG Düsseldorf argumentiert, dass das Unternehmen mit der Zahlung lediglich eine eigene Verbindlichkeit erfüllt, da das Verwarnungsgeld gegen das Unternehmen als Fahrzeughalter und nicht gegen den Fahrer festgesetzt wurde. Zudem bestehen keine Regressansprüche gegen den Fahrer. Somit fließt dem Fahrer kein geldwerter Vorteil zu.

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  • Unter welchen Voraussetzungen ist die Übernahme von Verwarnungsgeldern steuerfrei?

    Steuerfrei ist die Übernahme nach dem Urteil dann, wenn das Verwarnungsgeld unmittelbar gegen das Unternehmen als Fahrzeughalter festgesetzt wurde und das Unternehmen auf Regressansprüche gegenüber dem Fahrer verzichtet. Wird das Bußgeld dagegen direkt gegen den Arbeitnehmer verhängt und vom Arbeitgeber erstattet, liegt regelmäßig Arbeitslohn vor.

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  • Wie behandelt das Finanzamt Knöllchen-Übernahmen durch den Arbeitgeber bisher?

    Die Finanzverwaltung rechnet vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungsgelder grundsätzlich dem lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer hinzu. Diese Praxis wurde im Streitfall vom FG Düsseldorf zugunsten des Arbeitgebers korrigiert. Eine endgültige Klärung steht jedoch noch durch den BFH aus.

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