Selon l'arrêt du BFH du 01.12.2015 (IX R 18/15), la déduction est limitée au forfait kilométrique (Entfernungspauschale) lorsque le bien loué constitue le centre local et durable de l'activité de location orientée vers la réalisation d'un excédent. Le bien est alors considéré comme lieu d'activité habituel, et seul le trajet simple peut être pris en compte.
Mise à jour: avril 2016
En savoir plus dans l'article Fahrtkosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung: Werbungskosten mit tatsächlich gefahrenen Kilometern oder nur einfache Fahrt im Rahmen der Entfernungspauschale abziehbar?.
Questions liées
Wie sind Fahrtkosten zum Mietobjekt grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar?
Fahrtkosten zu einem Vermietungsobjekt sind grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern und 0,30 € pro Kilometer abziehbar. Das gilt für beide Fahrtrichtungen (Hin- und Rückfahrt). Voraussetzung ist, dass die Fahrten der Erzielung von Vermietungseinkünften dienen.
Wann liegt eine regelmäßige Tätigkeitsstätte am Vermietungsobjekt vor?
Eine regelmäßige Tätigkeitsstätte besteht, wenn am Objekt im Wege der Gesamtwürdigung der qualitative und quantitative Mittelpunkt der auf das Objekt bezogenen Einkünfteerzielung liegt. Im BFH-Fall sprachen 165 bzw. 215 jährliche Fahrten sowie umfangreiche Verwaltungs-, Instandhaltungs-, Überwachungs- und Pflegetätigkeiten dafür.
Wie sind Fahrtkosten bei nur gelegentlichen Fahrten zum Mietobjekt abziehbar?
Werden Mietobjekte nur in zeitlichen Abständen zu Kontrollzwecken, Besichtigungen, Zählerablesungen oder Handwerkertreffen aufgesucht, liegt kein Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit vor. In diesen typischen Fällen können die Fahrtkosten weiterhin mit 0,30 € je tatsächlich gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückfahrt) angesetzt werden.
Welche Rolle spielt ein gesondertes Büro für die Beurteilung des Tätigkeitsmittelpunkts?
Für eine übliche private Vermietungstätigkeit ist kein gesondertes Büro am Objekt erforderlich. Fehlt eine solche Infrastruktur und beschränken sich die Aufenthalte auf gelegentliche Kontroll- oder Verwaltungsfahrten, ist regelmäßig nicht von einer ortsgebundenen Tätigkeitsstätte und damit nicht von einer Beschränkung auf die Entfernungspauschale auszugehen.