Question

La vente d'une résidence principale comportant un bureau professionnel est-elle imposable si elle intervient dans le délai de 10 ans ?

Selon l'arrêt du FG Köln du 20.03.2018 (Az. 8 K 1160/15), la plus-value réalisée lors de la vente d'une résidence principale est intégralement exonérée d'impôt, même si des frais professionnels ont été déduits auparavant au titre d'un bureau à domicile. Le tribunal justifie cette décision par le fait qu'un bureau intégré à l'espace privé d'habitation ne constitue pas un bien économique autonome. Une imposition partielle au titre du § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG est donc exclue.

Mise à jour: juin 2018

En savoir plus dans l'article Erfreuliches Urteil: Keine anteilige Besteuerung des Veräußerungsgewinns auf häusliches Arbeitszimmer bei Verkauf des selbst genutzten Eigenheims.

Questions liées

  • Warum stellt ein häusliches Arbeitszimmer laut FG Köln kein eigenständiges Wirtschaftsgut dar?

    Das FG Köln argumentiert, dass das häusliche Arbeitszimmer baulich und funktional in den privaten Wohnbereich integriert ist. Aufgrund dieser Eingliederung fehlt ihm die für ein eigenständiges Wirtschaftsgut erforderliche Selbständigkeit. Daher kann es bei einer Veräußerung nicht gesondert als steuerpflichtiger Teil des Gesamtobjekts behandelt werden.

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  • Wie war die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung zum Arbeitszimmer beim Hausverkauf?

    Bislang ging die Finanzverwaltung davon aus, dass der auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallende Anteil am Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer als privates Veräußerungsgeschäft unterliegt, sofern der Verkauf innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist erfolgt. Die anteilige Besteuerung wurde im Verhältnis der Fläche bzw. des Werts zum Gesamtobjekt ermittelt. Diese Praxis stellt das FG Köln mit seinem Urteil ausdrücklich in Frage.

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  • Was ist die 10-Jahres-Spekulationsfrist beim Verkauf einer Immobilie?

    Wird eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung oder Herstellung verkauft, unterliegt der Veräußerungsgewinn grundsätzlich als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG der Einkommensteuer. Eine wichtige Ausnahme gilt jedoch für selbst genutztes Wohneigentum: Hier ist der Gewinn auch innerhalb der 10-Jahres-Frist steuerfrei. Streitig war bisher, wie ein steuerlich geltend gemachtes Arbeitszimmer in diesem Zusammenhang zu behandeln ist.

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  • Welche praktische Bedeutung hat das Urteil des FG Köln für Steuerpflichtige mit Homeoffice?

    Das Urteil ist für Eigentümer mit häuslichem Arbeitszimmer vorteilhaft, da der Verkaufsgewinn der selbst genutzten Immobilie auch bei früherem Werbungskostenabzug für das Arbeitszimmer in voller Höhe steuerfrei bleiben kann. Betroffene sollten anders lautende Steuerbescheide unter Verweis auf das Urteil anfechten. Da gegen die Entscheidung Revision möglich ist, empfiehlt es sich, die weitere Rechtsentwicklung beim BFH zu beobachten.

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