Question

L'exonération des droits de succession pour un logement familial est-elle perdue en cas de transmission avec réserve d'usufruit ?

Oui. Selon le FG Münster (arrêt du 28.09.2016, Az. 3 K 3757/15 Erb), l'exonération prévue au § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG est perdue lorsque le conjoint survivant transmet le logement familial hérité à un enfant dans un délai de dix ans – y compris s'il se réserve un droit d'usufruit viager et continue d'occuper lui-même le logement. La simple occupation en qualité d'usufruitier ne suffit pas, car l'exonération est liée au maintien de la qualité de propriétaire.

Mise à jour: novembre 2016

En savoir plus dans l'article Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim entfällt auch, wenn die Erbin dieses unter Nießbrauchsvorbehalt auf ihre Tochter überträgt, aber weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt!.

Questions liées

  • Welche Voraussetzungen müssen für die Steuerbefreiung des Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG erfüllt bleiben?

    Der erwerbende Ehegatte muss das Familienheim nach dem Erbfall unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzen und diese Selbstnutzung mindestens zehn Jahre lang aus seiner Eigentümerstellung heraus aufrechterhalten. Eine Übertragung des Eigentums innerhalb des Zehnjahreszeitraums führt zur Nachversteuerung, selbst wenn die tatsächliche Nutzung fortgesetzt wird.

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  • Spielt es eine Rolle, an wen das Familienheim innerhalb der Zehnjahresfrist übertragen wird?

    Nach Ansicht des FG Münster nicht. Auch eine Übertragung auf die eigenen Kinder ist schädlich und führt zum Wegfall der Steuerbefreiung. Das Gericht lehnt eine Differenzierung nach der Person des Empfängers ab, weil das Erbschaftsteuerrecht stets nur den konkreten Einzelerwerb zwischen Erblasser und Erwerber besteuert und eine Gesamtschau der Übertragungskette der Gesetzessystematik widerspräche.

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  • Warum reicht die fortgesetzte Selbstnutzung als Nießbraucher für den Erhalt der Steuerbefreiung nicht aus?

    Aus der Gesamtkonzeption des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG ergibt sich, dass die Steuerbefreiung an den Eigentumserwerb und die fortdauernde Eigentümerstellung anknüpft. Bereits die Regelung, wonach die Befreiung bei Weiterübertragung aufgrund einer Verpflichtung des Erblassers oder zur Nachlassteilung entfällt, zeigt diese Verknüpfung. Eine Nutzung lediglich als Nießbraucher genügt daher nicht zur Erhaltung der Steuerbefreiung.

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  • Welche Gestaltungsfolgen ergeben sich aus dem Urteil für die vorweggenommene Erbfolge?

    Erben, die ein steuerbefreites Familienheim auf ihre Kinder übertragen möchten, sollten dies erst nach Ablauf der zehnjährigen Behaltensfrist tun, um die Nachversteuerung zu vermeiden. Auch ein Nießbrauchsvorbehalt schützt nicht vor dem rückwirkenden Wegfall der Steuerbefreiung. Da die Revision zugelassen wurde, sollten vergleichbare Fälle offengehalten und die weitere Rechtsprechung beobachtet werden.

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