Question

Les dépenses liées à un jubilé professionnel sont-elles déductibles en tant que frais professionnels ?

Oui, les dépenses engagées pour la célébration d'un jubilé professionnel peuvent être déduites comme frais professionnels (Werbungskosten) au titre des revenus d'activité salariée, à condition qu'elles soient presque exclusivement motivées par des raisons professionnelles. Le BFH a précisé dans son arrêt du 20.01.2016 (Az. VI R 24/15) qu'un jubilé professionnel constitue en principe un événement professionnel et non une affaire à caractère majoritairement privé.

Mise à jour: novembre 2016

En savoir plus dans l'article "Ein Dienstjubiläum ist keine vorwiegend private Angelegenheit" (BFH vom 20.01.2016).

Questions liées

  • Welche Kriterien sind für die berufliche Veranlassung einer Feier maßgeblich?

    Maßgeblich sind insbesondere der Anlass der Feier, der Kreis der eingeladenen Gäste sowie Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung. Sind ausschließlich Berufskollegen geladen, findet die Feier in den Räumen des Arbeitgebers statt und liegt sie zumindest teilweise innerhalb der Arbeitszeit, spricht dies für eine berufliche Veranlassung.

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  • Spielt der Gästekreis bei der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten eine Rolle?

    Ja, der Gästekreis ist ein wesentliches Indiz. Werden ausschließlich Berufskollegen bzw. Amtsangehörige und keine privaten Freunde oder Familienangehörigen eingeladen, deutet dies auf eine berufliche Veranlassung hin. Eine private Mitveranlassung tritt dann in den Hintergrund.

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  • Welche Bedeutung haben Ort und Zeit der Feier für den Werbungskostenabzug?

    Findet die Feier in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers statt und liegt sie ganz oder teilweise innerhalb der regulären Arbeitszeit, ist dies ein starkes Indiz für die berufliche Veranlassung. Diese Umstände unterscheiden eine Dienstjubiläumsfeier deutlich von einer privaten Geburtstagsfeier.

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  • Wie hoch dürfen die Kosten pro Person bei einer Jubiläumsfeier sein?

    Der BFH hat im entschiedenen Fall Kosten von etwa 17 EUR pro Person bei rund 50 Gästen als unbedenklich eingestuft. Eine starre Obergrenze besteht nicht, jedoch sollten die Aufwendungen in einem angemessenen Rahmen bleiben und insgesamt das beruflich übliche Maß nicht überschreiten.

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