Question

Le jugement relatif aux ventes sur eBay est-il transposable à d'autres plateformes de vente ?

Oui, le principe établi par le FG Baden-Württemberg ne se limite pas à eBay. La cession occasionnelle de biens privés à travers plusieurs actes similaires ne constitue généralement pas une activité entrepreneuriale soumise à la TVA, indépendamment du canal de distribution utilisé.

Mise à jour: septembre 2012

En savoir plus dans l'article ebay Verkäufe: Umsatzsteuerpflichtig?.

Questions liées

  • Sind private eBay-Verkäufe umsatzsteuerpflichtig?

    Nein, der Verkauf privat erworbener Gegenstände über eBay unterliegt grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 18.07.2012, Az. 14 K 702/10) hat klargestellt, dass die gelegentliche Veräußerung von Privatvermögen, auch in mehreren gleichartigen Handlungen, noch keine unternehmerische Tätigkeit begründet. Entscheidend ist, ob der Verkäufer wie ein Händler am Markt auftritt.

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  • Wann wird ein eBay-Verkäufer umsatzsteuerlich als Unternehmer eingestuft?

    Eine unternehmerische Tätigkeit liegt vor, wenn der Verkäufer wie ein Händler am Markt auftritt, also etwa Waren gezielt zum Weiterverkauf einkauft. Allein die Anzahl der Verkäufe oder die Nutzung derselben Plattform begründet noch keine Unternehmereigenschaft. Maßgeblich sind die Gesamtumstände wie Einkaufsverhalten, planmäßiges Vorgehen und nachhaltige Verkaufsabsicht.

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  • Wer trägt die Beweislast bei strittiger Unternehmereigenschaft auf eBay?

    Das Finanzamt muss nachweisen, dass eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt. Gelingt dieser Nachweis nicht, etwa weil keine Belege für einen Einkauf zum Weiterverkauf vorliegen, kann keine Umsatzsteuer erhoben werden. Im entschiedenen Fall reichten 140 verkaufte Pelzmäntel aus geerbtem Privatbesitz nicht für eine Unternehmereigenschaft.

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  • Welcher Streitwert gilt bei unerlaubter Bildnutzung auf eBay?

    Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass bei einem Unterlassungsverfahren wegen unerlaubter Nutzung eines fremden Fotos durch private oder kleingewerbliche eBay-Verkäufer ein Streitwert von 3.000 EUR angemessen ist. Der frühere Regelbetrag von 6.000 EUR sei angesichts der gewachsenen Bedeutung des Internets als Marktplatz nicht mehr zeitgemäß. Der Rechtsverstoß bleibt dennoch nicht unbedeutend.

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