La circulaire d'assainissement du Bundesministerium der Finanzen prévoyait que les bénéfices résultant de la renonciation à des créances par les créanciers dans le cadre de l'assainissement d'une entreprise (bénéfices d'assainissement) pouvaient bénéficier d'un traitement fiscal favorable. Sur cette base, l'administration fiscale pouvait reporter ou remettre les impôts dus sur ces bénéfices d'assainissement. Toutefois, la Grande Chambre du BFH a invalidé cette circulaire par décision du 28/11/2016, au motif qu'elle contrevenait au principe de la légalité de l'administration.
Mise à jour: octobre 2017
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Questions liées
Darf der Sanierungserlass auf Altfälle vor dem 08.02.2017 weiter angewendet werden?
Nein. Der BFH hat mit Urteilen vom 23.08.2017 (I R 52/14 und X R 38/15) entschieden, dass auch die Übergangsregelung des BMF für Altfälle gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Gerichte dürfen den Sanierungserlass damit auch dann nicht anwenden, wenn die Gläubiger bis einschließlich 08.02.2017 endgültig auf ihre Forderungen verzichtet haben. Nur der Gesetzgeber hätte eine solche Übergangsregelung schaffen können.
Welche gesetzliche Regelung gilt heute für die Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen?
Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.06.2017 wurden antragsgebundene Steuerbefreiungstatbestände für Sanierungsgewinne geschaffen. Maßgeblich sind § 3a EStG für die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie § 7b GewStG für die Gewerbesteuer. Die Befreiung setzt einen entsprechenden Antrag des Steuerpflichtigen voraus.
Gelten die neuen Steuerbefreiungen nach § 3a EStG und § 7b GewStG auch für Altfälle?
Nach Auffassung des BFH finden die gesetzlichen Steuerbefreiungstatbestände in § 3a EStG und § 7b GewStG keine Anwendung auf Altfälle, also auf Sanierungen mit Forderungsverzichten vor Inkrafttreten der Neuregelung. Betroffene Unternehmen können sich somit weder auf den verworfenen Sanierungserlass noch auf die neuen Vorschriften berufen.
Warum verstößt der Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung?
Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit verlangt, dass steuerliche Vergünstigungen eine gesetzliche Grundlage haben müssen. Der Sanierungserlass war jedoch lediglich eine Verwaltungsanweisung des BMF ohne gesetzliche Ermächtigung und gewährte sachliche Billigkeitsmaßnahmen pauschal für eine ganze Fallgruppe. Damit nahm die Verwaltung eine Aufgabe wahr, die nach Ansicht des BFH allein dem Gesetzgeber zusteht.