Question

Comment s'effectue la retenue de l'impôt cultuel sur les revenus de capitaux à partir du 1er janvier 2015 ?

Depuis le 1er janvier 2015, l'impôt cultuel sur les revenus de capitaux soumis au prélèvement libératoire est automatiquement retenu dans le cadre de la retenue à la source. Les organismes débiteurs tels que les établissements de crédit, les compagnies d'assurance et les sociétés de capitaux interrogent à cet effet chaque année l'Office fédéral central des impôts (Bundeszentralamt für Steuern, BZSt) sur l'appartenance religieuse des bénéficiaires. Sur la base de ces informations, l'impôt cultuel est calculé et reversé au Finanzamt.

Mise à jour: août 2014

En savoir plus dans l'article Der Kirchensteuerabzug für Kapitalerträge ab 2015.

Questions liées

  • Welche Gesellschaften sind vom neuen Kirchensteuerabzugsverfahren betroffen?

    Betroffen sind alle Gesellschaften, die kapitalertragsteuerpflichtige Leistungen – etwa Gewinnausschüttungen – an ihre Gesellschafter erbringen. Dies gilt ausdrücklich auch für kleine Kapitalgesellschaften wie eine Ein-Mann-GmbH. Auch sie müssen sich beim BZSt für das Kirchensteuerabrufverfahren (KiStA) registrieren und die Religionszugehörigkeit ihrer Gesellschafter abfragen.

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  • Was ist der Sperrvermerk nach § 51a Abs. 2e EStG und welche Folgen hat er?

    Mit einem Sperrvermerk kann der Empfänger von Kapitalerträgen beim BZSt der Weitergabe seiner Religionszugehörigkeit an die abzugsverpflichtete Stelle widersprechen. Diese erhält dann nur einen Nullwert, und es wird kein Kirchensteuerabzug vorgenommen. Stattdessen wird die Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nacherhoben, weshalb der Steuerpflichtige zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist. Der Sperrvermerk muss bis zum 30. Juni eines Jahres beim BZSt eingehen, um für die folgende Regelabfrage zu wirken.

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  • Wann erfolgt die Regelabfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale beim BZSt?

    Die Regelabfrage findet einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober statt. Stichtag für die Kirchensteuerpflicht ist der 31. August des jeweiligen Jahres. Das BZSt teilt der abzugsverpflichteten Stelle die Religionszugehörigkeit und den anwendbaren Kirchensteuersatz mit; bei fehlender Zugehörigkeit oder gesetztem Sperrvermerk wird ein Nullwert übermittelt.

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  • Welche Informationspflichten hat die abzugsverpflichtete Stelle gegenüber Kapitalertragsempfängern?

    Die abzugsverpflichtete Stelle muss ihre Empfänger von Kapitalerträgen rechtzeitig vor der Regel- oder Anlassabfrage schriftlich oder in anderer geeigneter Form über die bevorstehende Datenabfrage beim BZSt informieren. Dabei ist auch auf das Widerspruchsrecht hinsichtlich der Übermittlung der Religionszugehörigkeit (Sperrvermerk) hinzuweisen. Diese Information ermöglicht es dem Empfänger, rechtzeitig einen Sperrvermerk zu beantragen.

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