Grâce à une mention de blocage, le bénéficiaire de revenus de capitaux peut s'opposer auprès du BZSt à la transmission de son appartenance religieuse à l'organisme tenu de procéder à la retenue. Ce dernier ne reçoit alors qu'une valeur nulle et aucun prélèvement d'impôt cultuel (Kirchensteuer) n'est effectué. L'impôt cultuel est en revanche perçu ultérieurement dans le cadre de la déclaration d'impôt sur le revenu, ce qui oblige le contribuable à déposer une telle déclaration. La mention de blocage doit parvenir au BZSt avant le 30 juin d'une année pour produire effet lors de l'interrogation régulière suivante.
Mise à jour: août 2014
En savoir plus dans l'article Der Kirchensteuerabzug für Kapitalerträge ab 2015.
Questions liées
Wie erfolgt der Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge ab dem 1. Januar 2015?
Ab dem 1. Januar 2015 wird die Kirchensteuer auf abgeltungsteuerpflichtige Kapitalerträge automatisch im Rahmen des Steuerabzugs einbehalten. Die abzugsverpflichteten Stellen wie Kreditinstitute, Versicherungen und Kapitalgesellschaften fragen dazu jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Religionszugehörigkeit der Gläubiger ab. Auf Basis dieser Information wird die Kirchensteuer berechnet und an das Finanzamt abgeführt.
Welche Gesellschaften sind vom neuen Kirchensteuerabzugsverfahren betroffen?
Betroffen sind alle Gesellschaften, die kapitalertragsteuerpflichtige Leistungen – etwa Gewinnausschüttungen – an ihre Gesellschafter erbringen. Dies gilt ausdrücklich auch für kleine Kapitalgesellschaften wie eine Ein-Mann-GmbH. Auch sie müssen sich beim BZSt für das Kirchensteuerabrufverfahren (KiStA) registrieren und die Religionszugehörigkeit ihrer Gesellschafter abfragen.
Wann erfolgt die Regelabfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale beim BZSt?
Die Regelabfrage findet einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober statt. Stichtag für die Kirchensteuerpflicht ist der 31. August des jeweiligen Jahres. Das BZSt teilt der abzugsverpflichteten Stelle die Religionszugehörigkeit und den anwendbaren Kirchensteuersatz mit; bei fehlender Zugehörigkeit oder gesetztem Sperrvermerk wird ein Nullwert übermittelt.
Welche Informationspflichten hat die abzugsverpflichtete Stelle gegenüber Kapitalertragsempfängern?
Die abzugsverpflichtete Stelle muss ihre Empfänger von Kapitalerträgen rechtzeitig vor der Regel- oder Anlassabfrage schriftlich oder in anderer geeigneter Form über die bevorstehende Datenabfrage beim BZSt informieren. Dabei ist auch auf das Widerspruchsrecht hinsichtlich der Übermittlung der Religionszugehörigkeit (Sperrvermerk) hinzuweisen. Diese Information ermöglicht es dem Empfänger, rechtzeitig einen Sperrvermerk zu beantragen.