Question

Quelle position l'IDW défend-il concernant l'exonération optionnelle en matière de patrimoine administratif (Verwaltungsvermögen) ?

L'IDW se prononce contre le fait de conditionner l'octroi de l'exonération optionnelle à un seuil maximal de 10 % de patrimoine administratif. Cette limite rigide ne serait pas appropriée et ne devrait donc pas figurer dans la nouvelle réglementation légale.

Mise à jour: août 2016

En savoir plus dans l'article Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) nimmt u.a. kritisch Stellung zum aktuellen Stand der Verschonungen von Betriebsvermögen im Erbschaftsteuergesetz.

Questions liées

  • Wie bewertet das IDW die Gefahr einer Wiederbelebung der sogenannten Cash-GmbH?

    Nach Auffassung des IDW besteht keine Gefahr einer Wiederbelebung der Cash-GmbH durch den Finanzmitteltest. Weder die Unschädlichkeitsgrenze von 15%, die Vorab-Prüfung der 90%-Grenze für schädliches Verwaltungsvermögen noch die 10%-Grenze für unschädliches Verwaltungsvermögen führten zu einem solchen Effekt. Die Kritik der Bundesratsausschüsse sei daher unbegründet.

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  • Warum kritisiert das IDW den Kapitalisierungsfaktor des vereinfachten Ertragswertverfahrens?

    Der derzeitige Kapitalisierungsfaktor führt nach Ansicht des IDW zu einer realitätsfernen Überbewertung von Betriebsvermögen und damit zu unzutreffenden Ergebnissen. Das IDW fordert daher eine deutliche Senkung des Faktors, um eine sachgerechte Bewertung sicherzustellen.

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  • Welche Forderung stellt das IDW zum zeitlichen Anwendungsbereich der Erbschaftsteuer-Neuregelung?

    Das IDW lehnt eine rückwirkende Anwendung der Neuregelungen zum 01.07.2016 ab und plädiert für eine Anwendung mit Wirkung für die Zukunft. Sollte dies nicht umsetzbar sein, müsse zumindest für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis zur Verkündung des neuen Rechts ein Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht eingeräumt werden.

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  • Wie sollen nach IDW-Auffassung Altersvorsorgeverpflichtungen beim Verwaltungsvermögen behandelt werden?

    Das IDW fordert, dass die vom Verwaltungsvermögen auszunehmenden Vermögensteile auf den bei der Übertragung tatsächlich vorhandenen Bestand an Altersvorsorgeverpflichtungen gedeckelt werden. Maßgeblich soll dabei eine Bewertung nach handelsrechtlichen Grundsätzen sein, um den realen Bestand abzubilden.

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