L'IDW rejette une application rétroactive des nouvelles dispositions au 01/07/2016 et plaide pour une application avec effet pour l'avenir. Si cela ne devait pas être réalisable, il faudrait au moins accorder, pour la période allant du 01/07/2016 jusqu'à la promulgation du nouveau droit, un droit d'option entre l'ancien et le nouveau droit.
Mise à jour: août 2016
En savoir plus dans l'article Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) nimmt u.a. kritisch Stellung zum aktuellen Stand der Verschonungen von Betriebsvermögen im Erbschaftsteuergesetz.
Questions liées
Welche Position vertritt das IDW zur Optionsverschonung beim Verwaltungsvermögen?
Das IDW spricht sich dagegen aus, die Gewährung der Optionsverschonung an die Voraussetzung von maximal 10% Verwaltungsvermögen zu knüpfen. Diese starre Grenze sei nicht sachgerecht und sollte daher nicht Bestandteil der gesetzlichen Neuregelung sein.
Wie bewertet das IDW die Gefahr einer Wiederbelebung der sogenannten Cash-GmbH?
Nach Auffassung des IDW besteht keine Gefahr einer Wiederbelebung der Cash-GmbH durch den Finanzmitteltest. Weder die Unschädlichkeitsgrenze von 15%, die Vorab-Prüfung der 90%-Grenze für schädliches Verwaltungsvermögen noch die 10%-Grenze für unschädliches Verwaltungsvermögen führten zu einem solchen Effekt. Die Kritik der Bundesratsausschüsse sei daher unbegründet.
Warum kritisiert das IDW den Kapitalisierungsfaktor des vereinfachten Ertragswertverfahrens?
Der derzeitige Kapitalisierungsfaktor führt nach Ansicht des IDW zu einer realitätsfernen Überbewertung von Betriebsvermögen und damit zu unzutreffenden Ergebnissen. Das IDW fordert daher eine deutliche Senkung des Faktors, um eine sachgerechte Bewertung sicherzustellen.
Wie sollen nach IDW-Auffassung Altersvorsorgeverpflichtungen beim Verwaltungsvermögen behandelt werden?
Das IDW fordert, dass die vom Verwaltungsvermögen auszunehmenden Vermögensteile auf den bei der Übertragung tatsächlich vorhandenen Bestand an Altersvorsorgeverpflichtungen gedeckelt werden. Maßgeblich soll dabei eine Bewertung nach handelsrechtlichen Grundsätzen sein, um den realen Bestand abzubilden.