Question

Existe-t-il en Allemagne une obligation légale de porter un casque à vélo ?

Non, il n'existe en Allemagne aucune obligation légale de port du casque pour les cyclistes. Le BGH a en outre constaté qu'il n'existe pas non plus de conscience générale dans la circulation routière selon laquelle le port d'un casque ferait partie de l'équipement de protection individuelle.

Mise à jour: juin 2014

En savoir plus dans l'article BGH: Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms.

Questions liées

  • Begründet das Nichttragen eines Fahrradhelms ein Mitverschulden bei Unfällen?

    Nein, nach dem Urteil des BGH vom 17.06.2014 (Az. VI ZR 281/13) trifft einen unverschuldet in einen Unfall verwickelten Radfahrer kein Mitverschulden, wenn er keinen Helm getragen hat. Voraussetzung ist, dass weder eine gesetzliche Helmpflicht noch ein entsprechendes allgemeines Verkehrsbewusstsein zum Unfallzeitpunkt besteht.

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  • Unter welchen Voraussetzungen kann einem Geschädigten ohne Rechtsverstoß ein Mitverschulden angelastet werden?

    Ein Mitverschulden kann nur dann angenommen werden, wenn der Geschädigte diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Allein das Fehlen einer gesetzlichen Pflicht reicht nicht aus, um ein Mitverschulden auszuschließen, jedoch muss ein allgemeines Verkehrsbewusstsein für die Schutzmaßnahme bestehen.

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  • Welche Bedeutung hat das BGH-Urteil für Schadensersatzansprüche verletzter Radfahrer?

    Verletzte Radfahrer müssen sich auch bei schweren Kopfverletzungen keine Anspruchskürzung gefallen lassen, nur weil sie keinen Helm getragen haben, sofern der Unfall durch Dritte verursacht wurde. Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche bleiben somit in voller Höhe bestehen.

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  • Wie verhält es sich beim Öffnen einer Autotür gegenüber vorbeifahrenden Radfahrern?

    Wer eine Fahrzeugtür öffnet, muss sich nach § 14 StVO so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Öffnet eine Person die Tür unmittelbar vor einem herannahenden Radfahrer, haftet sie regelmäßig allein für die entstandenen Schäden.

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