Question

Quand un gérant de GmbH est-il personnellement responsable des dettes fiscales de la société ?

Conformément aux §§ 34, 69 AO, le gérant, en tant que représentant légal, est personnellement responsable s'il viole fautivement (intentionnellement ou par négligence grave) ses obligations fiscales et que, de ce fait, des créances fiscales restent impayées. Le simple non-paiement des impôts ne suffit donc pas : une faute concrète du gérant est requise. L'administration fiscale recourt fréquemment à cette responsabilité pour réclamer les dettes fiscales impayées auprès du représentant.

Mise à jour: novembre 2014

En savoir plus dans l'article BFH zur Geschäftsführerhaftung: Die Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH.

Questions liées

  • Was bedeutet eine sogenannte Firmenbestattung im Sinne der BFH-Rechtsprechung?

    Als Firmenbestattung bezeichnet man Gestaltungen, bei denen eine GmbH gezielt der ordnungsgemäßen Insolvenz entzogen wird, etwa durch Anteilsübertragung auf einen nicht auffindbaren Übernehmer, gleichzeitigen Geschäftsführerwechsel und Übertragung des Betriebsvermögens auf Dritte. Ziel ist regelmäßig die Benachteiligung von Gläubigern. Liegt eine solche Firmenbestattung vor, können die zugrunde liegenden Beschlüsse nichtig sein, sodass der ursprüngliche Geschäftsführer im Amt verbleibt und weiterhin haftet.

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  • Muss ein Geschäftsführer Mittel zur Begleichung künftiger Steuerschulden zurücklegen?

    Ja, nach ständiger BFH-Rechtsprechung trifft den Geschäftsführer die Pflicht, bis zu seiner Abberufung ausreichende Mittel für die Begleichung bereits entstandener oder absehbarer Steuerschulden bereitzuhalten. Verstößt er gegen diese Mittelvorsorgepflicht, kann darin eine schuldhafte Pflichtverletzung liegen, die zur Haftung nach §§ 34, 69 AO führt.

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  • Wann ist der BFH an die Tatsachenfeststellungen des Finanzgerichts zur Firmenbestattung gebunden?

    Der BFH ist als Revisionsinstanz grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen und deren Würdigung durch das Finanzgericht gebunden, sofern keine Verfahrensfehler oder Verstöße gegen Denkgesetze gerügt werden. Würdigt das FG die Indizien dahin, dass keine Firmenbestattung vorliegt – etwa weil Haftungssubstrat erhalten blieb –, kann der BFH dies nicht ohne Weiteres korrigieren.

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  • Welche Folgen hat die Wirksamkeit der Geschäftsführerabberufung für die Haftung?

    Ist die Abberufung wirksam, endet mit ihr grundsätzlich die Verantwortlichkeit des bisherigen Geschäftsführers für danach entstandene Steueransprüche. Wird die Abberufung dagegen wegen einer Firmenbestattung als nichtig angesehen, bleibt der ursprüngliche Geschäftsführer im Amt und kann weiterhin für Pflichtverletzungen in Anspruch genommen werden. Die wirksame Beendigung des Amtes ist daher für die Haftungsabgrenzung entscheidend.

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