Question

Quelles prestations accessoires ne font pas basculer la location d'un centre commercial en activité commerciale ?

Les prestations usuelles telles que le nettoyage, la surveillance, l'entretien ainsi que la mise à disposition de sanitaires et de locaux sociaux relèvent de l'infrastructure nécessaire d'un centre commercial et ne constituent pas une activité commerciale. Même lorsque le bailleur fait exécuter ces prestations par des tiers, l'activité reste dans le cadre de la gestion privée du patrimoine.

Mise à jour: janvier 2017

En savoir plus dans l'article BFH-Urteil: Vermietung eines Einkaufszentrums unterliegt nicht der Gewerbesteuer.

Questions liées

  • Unterliegt die Vermietung eines Einkaufszentrums der Gewerbesteuer?

    Nein. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. Juli 2016 (IV R 34/13) entschieden, dass die Vermietung eines Einkaufszentrums grundsaetzlich noch der privaten Vermoegensverwaltung zuzuordnen ist und damit nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter zusaetzliche Infrastruktur- und Werbeleistungen erbringt.

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  • Sind Werbemassnahmen fuer ein Einkaufszentrum schaedlich fuer die Vermoegensverwaltung?

    Nein, auch werbe- und verkaufsfoerdernde Massnahmen fuehren nicht zwingend zu einem Gewerbebetrieb. Da mit der Werbung das gesamte Einkaufszentrum beworben wird, dient sie ueberwiegend dem Vermieterinteresse. Die Vermietungsleistung praegt damit weiterhin den gesamten Leistungsaustausch.

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  • Wann verlaesst die Vermietung eines Einkaufszentrums die private Vermoegensverwaltung?

    Die Grenze zur Gewerblichkeit wird ueberschritten, wenn die erbrachten Zusatzleistungen ueber die fuer ein Einkaufszentrum uebliche Infrastruktur hinausgehen und der Vermietungsleistung nicht mehr das Gepraege geben. Solange die Dienstleistungen lediglich die notwendige Infrastruktur betreffen, bleibt es bei der Vermoegensverwaltung.

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  • Welche praktische Bedeutung hat das BFH-Urteil IV R 34/13 fuer Vermieter?

    Vermieter grosser Gewerbeimmobilien wie Einkaufszentren koennen auch bei umfangreichen begleitenden Dienstleistungen regelmaessig von der Gewerbesteuer verschont bleiben. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit bei der Abgrenzung zwischen privater Vermoegensverwaltung und gewerblicher Taetigkeit und ist insbesondere fuer Immobilien-Gesellschaften relevant.

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