Question

Quelle est la portée pratique de l'arrêt du BFH IV R 34/13 pour les bailleurs ?

Les bailleurs de grands immeubles commerciaux tels que les centres commerciaux peuvent généralement rester exonérés de la taxe professionnelle (Gewerbesteuer), même en cas de prestations d'accompagnement étendues. La décision apporte une sécurité juridique quant à la distinction entre gestion patrimoniale privée et activité commerciale et revêt une importance particulière pour les sociétés immobilières.

Mise à jour: janvier 2017

En savoir plus dans l'article BFH-Urteil: Vermietung eines Einkaufszentrums unterliegt nicht der Gewerbesteuer.

Questions liées

  • Unterliegt die Vermietung eines Einkaufszentrums der Gewerbesteuer?

    Nein. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. Juli 2016 (IV R 34/13) entschieden, dass die Vermietung eines Einkaufszentrums grundsaetzlich noch der privaten Vermoegensverwaltung zuzuordnen ist und damit nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter zusaetzliche Infrastruktur- und Werbeleistungen erbringt.

    Lien permanent vers la question

  • Welche Zusatzleistungen fuehren bei der Vermietung eines Einkaufszentrums nicht zum Gewerbebetrieb?

    Uebliche Leistungen wie Reinigung, Bewachung, Instandhaltung sowie die Bereitstellung von Sanitaer- und Sozialraeumen gehoeren zur notwendigen Infrastruktur eines Einkaufszentrums und begruenden keinen Gewerbebetrieb. Auch wenn der Vermieter diese Leistungen ueber Dritte erbringen laesst, bleibt die Taetigkeit in der privaten Vermoegensverwaltung.

    Lien permanent vers la question

  • Sind Werbemassnahmen fuer ein Einkaufszentrum schaedlich fuer die Vermoegensverwaltung?

    Nein, auch werbe- und verkaufsfoerdernde Massnahmen fuehren nicht zwingend zu einem Gewerbebetrieb. Da mit der Werbung das gesamte Einkaufszentrum beworben wird, dient sie ueberwiegend dem Vermieterinteresse. Die Vermietungsleistung praegt damit weiterhin den gesamten Leistungsaustausch.

    Lien permanent vers la question

  • Wann verlaesst die Vermietung eines Einkaufszentrums die private Vermoegensverwaltung?

    Die Grenze zur Gewerblichkeit wird ueberschritten, wenn die erbrachten Zusatzleistungen ueber die fuer ein Einkaufszentrum uebliche Infrastruktur hinausgehen und der Vermietungsleistung nicht mehr das Gepraege geben. Solange die Dienstleistungen lediglich die notwendige Infrastruktur betreffen, bleibt es bei der Vermoegensverwaltung.

    Lien permanent vers la question

Retour à la vue d'ensemble des questions