Question

La location d'un centre commercial est-elle soumise à la taxe professionnelle (Gewerbesteuer) ?

Non. Le BFH a jugé, dans son arrêt du 14 juillet 2016 (Az. IV R 34/13), que la location d'un centre commercial relève en principe encore de la gestion privée de patrimoine et n'est donc pas soumise à la Gewerbesteuer. Cela vaut également lorsque le bailleur fournit des prestations supplémentaires d'infrastructure et de publicité.

Mise à jour: janvier 2017

En savoir plus dans l'article BFH-Urteil: Vermietung eines Einkaufszentrums unterliegt nicht der Gewerbesteuer.

Questions liées

  • Welche Zusatzleistungen fuehren bei der Vermietung eines Einkaufszentrums nicht zum Gewerbebetrieb?

    Uebliche Leistungen wie Reinigung, Bewachung, Instandhaltung sowie die Bereitstellung von Sanitaer- und Sozialraeumen gehoeren zur notwendigen Infrastruktur eines Einkaufszentrums und begruenden keinen Gewerbebetrieb. Auch wenn der Vermieter diese Leistungen ueber Dritte erbringen laesst, bleibt die Taetigkeit in der privaten Vermoegensverwaltung.

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  • Sind Werbemassnahmen fuer ein Einkaufszentrum schaedlich fuer die Vermoegensverwaltung?

    Nein, auch werbe- und verkaufsfoerdernde Massnahmen fuehren nicht zwingend zu einem Gewerbebetrieb. Da mit der Werbung das gesamte Einkaufszentrum beworben wird, dient sie ueberwiegend dem Vermieterinteresse. Die Vermietungsleistung praegt damit weiterhin den gesamten Leistungsaustausch.

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  • Wann verlaesst die Vermietung eines Einkaufszentrums die private Vermoegensverwaltung?

    Die Grenze zur Gewerblichkeit wird ueberschritten, wenn die erbrachten Zusatzleistungen ueber die fuer ein Einkaufszentrum uebliche Infrastruktur hinausgehen und der Vermietungsleistung nicht mehr das Gepraege geben. Solange die Dienstleistungen lediglich die notwendige Infrastruktur betreffen, bleibt es bei der Vermoegensverwaltung.

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  • Welche praktische Bedeutung hat das BFH-Urteil IV R 34/13 fuer Vermieter?

    Vermieter grosser Gewerbeimmobilien wie Einkaufszentren koennen auch bei umfangreichen begleitenden Dienstleistungen regelmaessig von der Gewerbesteuer verschont bleiben. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit bei der Abgrenzung zwischen privater Vermoegensverwaltung und gewerblicher Taetigkeit und ist insbesondere fuer Immobilien-Gesellschaften relevant.

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