Question

Les actions publicitaires pour un centre commercial sont-elles préjudiciables à la gestion patrimoniale ?

Non, les mesures publicitaires et promotionnelles n'entraînent pas nécessairement la qualification d'exploitation commerciale. Étant donné que la publicité porte sur l'ensemble du centre commercial, elle sert principalement l'intérêt du bailleur. La prestation de location continue ainsi à caractériser l'ensemble de l'échange de prestations.

Mise à jour: janvier 2017

En savoir plus dans l'article BFH-Urteil: Vermietung eines Einkaufszentrums unterliegt nicht der Gewerbesteuer.

Questions liées

  • Unterliegt die Vermietung eines Einkaufszentrums der Gewerbesteuer?

    Nein. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. Juli 2016 (IV R 34/13) entschieden, dass die Vermietung eines Einkaufszentrums grundsaetzlich noch der privaten Vermoegensverwaltung zuzuordnen ist und damit nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter zusaetzliche Infrastruktur- und Werbeleistungen erbringt.

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  • Welche Zusatzleistungen fuehren bei der Vermietung eines Einkaufszentrums nicht zum Gewerbebetrieb?

    Uebliche Leistungen wie Reinigung, Bewachung, Instandhaltung sowie die Bereitstellung von Sanitaer- und Sozialraeumen gehoeren zur notwendigen Infrastruktur eines Einkaufszentrums und begruenden keinen Gewerbebetrieb. Auch wenn der Vermieter diese Leistungen ueber Dritte erbringen laesst, bleibt die Taetigkeit in der privaten Vermoegensverwaltung.

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  • Wann verlaesst die Vermietung eines Einkaufszentrums die private Vermoegensverwaltung?

    Die Grenze zur Gewerblichkeit wird ueberschritten, wenn die erbrachten Zusatzleistungen ueber die fuer ein Einkaufszentrum uebliche Infrastruktur hinausgehen und der Vermietungsleistung nicht mehr das Gepraege geben. Solange die Dienstleistungen lediglich die notwendige Infrastruktur betreffen, bleibt es bei der Vermoegensverwaltung.

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  • Welche praktische Bedeutung hat das BFH-Urteil IV R 34/13 fuer Vermieter?

    Vermieter grosser Gewerbeimmobilien wie Einkaufszentren koennen auch bei umfangreichen begleitenden Dienstleistungen regelmaessig von der Gewerbesteuer verschont bleiben. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit bei der Abgrenzung zwischen privater Vermoegensverwaltung und gewerblicher Taetigkeit und ist insbesondere fuer Immobilien-Gesellschaften relevant.

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