Question

Comment les bénéfices et pertes issus de participations sont-ils traités en matière de taxe professionnelle (Gewerbesteuer) dans les sociétés de personnes à structure à double étage ?

Dans les sociétés de personnes à structure à double étage, les bénéfices ainsi que les pertes provenant de participations dans des sociétés de personnes allemandes ou étrangères doivent être déduits du bénéfice d'exploitation (Gewerbeertrag) de la société mère établie en Allemagne. Cela s'explique par le fait que chaque société de personnes est elle-même redevable de la taxe professionnelle (Gewerbesteuer).

Mise à jour: avril 2016

En savoir plus dans l'article BFH-Urteil: Keine Berücksichtigung von Währungsverlusten bei Investition in Auslandsbetriebsstätten.

Questions liées

  • Sind Währungsverluste aus der Liquidation einer ausländischen Unterpersonengesellschaft gewerbesteuerlich abziehbar?

    Nein. Nach dem BFH-Urteil vom 02.12.2015 mindern Währungsverluste aus der Liquidation einer ausländischen Unterpersonengesellschaft nicht den inländischen Gewerbeertrag der deutschen Oberpersonengesellschaft. Der Gewerbesteuer unterliegen ausschließlich Erträge inländischer Betriebsstätten.

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  • Gilt die Kürzung auch bei Liquidationsverlusten einer ausländischen Tochterpersonengesellschaft?

    Ja. Die Herausrechnung aus dem Gewerbeertrag betrifft nicht nur laufende Beteiligungserträge, sondern auch Verluste aus der Liquidation einer ausländischen Unterpersonengesellschaft, einschließlich daraus entstehender Währungsverluste.

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  • Verstößt die Nichtberücksichtigung von Währungsverlusten aus Drittstaaten gegen die Kapitalverkehrsfreiheit?

    Nein. Der BFH hat unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil X (C-686/13) entschieden, dass keine unionsrechtliche Pflicht besteht, Währungsverluste aus Beteiligungen in Drittstaaten wie den USA bei der Ermittlung des inländischen Gewerbeertrags abzuziehen. Die Kapitalverkehrsfreiheit wird dadurch nicht verletzt.

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  • Welche praktische Konsequenz hat das Urteil für deutsche KGs mit US-Beteiligungen?

    Deutsche Kommanditgesellschaften können Verluste – auch Währungsverluste – aus der Beteiligung an US-amerikanischen Personengesellschaften nicht gewerbesteuermindernd geltend machen. Solche Verluste bleiben bei der inländischen Gewerbesteuer außer Ansatz, selbst wenn sie wirtschaftlich die deutsche Gesellschaft treffen.

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