Les sociétés en commandite allemandes ne peuvent pas déduire de la taxe professionnelle (Gewerbesteuer) les pertes – y compris les pertes de change – résultant d'une participation dans une société de personnes américaine. De telles pertes ne sont pas prises en compte dans le cadre de la taxe professionnelle allemande, même lorsqu'elles affectent économiquement la société allemande.
Mise à jour: avril 2016
En savoir plus dans l'article BFH-Urteil: Keine Berücksichtigung von Währungsverlusten bei Investition in Auslandsbetriebsstätten.
Questions liées
Sind Währungsverluste aus der Liquidation einer ausländischen Unterpersonengesellschaft gewerbesteuerlich abziehbar?
Nein. Nach dem BFH-Urteil vom 02.12.2015 mindern Währungsverluste aus der Liquidation einer ausländischen Unterpersonengesellschaft nicht den inländischen Gewerbeertrag der deutschen Oberpersonengesellschaft. Der Gewerbesteuer unterliegen ausschließlich Erträge inländischer Betriebsstätten.
Wie werden Gewinne und Verluste aus Beteiligungen bei doppelstöckigen Personengesellschaften gewerbesteuerlich behandelt
Bei doppelstöckigen Personengesellschaften sind aus dem Gewerbeertrag der inländischen Obergesellschaft sowohl Gewinne als auch Verluste aus Beteiligungen an in- und ausländischen Personengesellschaften herauszurechnen. Hintergrund ist, dass jede Personengesellschaft eigenständig Steuerschuldnerin der Gewerbesteuer ist.
Gilt die Kürzung auch bei Liquidationsverlusten einer ausländischen Tochterpersonengesellschaft?
Ja. Die Herausrechnung aus dem Gewerbeertrag betrifft nicht nur laufende Beteiligungserträge, sondern auch Verluste aus der Liquidation einer ausländischen Unterpersonengesellschaft, einschließlich daraus entstehender Währungsverluste.
Verstößt die Nichtberücksichtigung von Währungsverlusten aus Drittstaaten gegen die Kapitalverkehrsfreiheit?
Nein. Der BFH hat unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil X (C-686/13) entschieden, dass keine unionsrechtliche Pflicht besteht, Währungsverluste aus Beteiligungen in Drittstaaten wie den USA bei der Ermittlung des inländischen Gewerbeertrags abzuziehen. Die Kapitalverkehrsfreiheit wird dadurch nicht verletzt.