Question

La non-prise en compte des pertes de change provenant d'États tiers est-elle contraire à la libre circulation des capitaux ?

Non. Le BFH a jugé, en se référant à l'arrêt de la CJUE X (C-686/13), qu'il n'existe aucune obligation de droit de l'Union de déduire les pertes de change issues de participations dans des États tiers tels que les États-Unis lors de la détermination du bénéfice commercial national. La libre circulation des capitaux n'est donc pas enfreinte.

Mise à jour: avril 2016

En savoir plus dans l'article BFH-Urteil: Keine Berücksichtigung von Währungsverlusten bei Investition in Auslandsbetriebsstätten.

Questions liées

  • Sind Währungsverluste aus der Liquidation einer ausländischen Unterpersonengesellschaft gewerbesteuerlich abziehbar?

    Nein. Nach dem BFH-Urteil vom 02.12.2015 mindern Währungsverluste aus der Liquidation einer ausländischen Unterpersonengesellschaft nicht den inländischen Gewerbeertrag der deutschen Oberpersonengesellschaft. Der Gewerbesteuer unterliegen ausschließlich Erträge inländischer Betriebsstätten.

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  • Wie werden Gewinne und Verluste aus Beteiligungen bei doppelstöckigen Personengesellschaften gewerbesteuerlich behandelt

    Bei doppelstöckigen Personengesellschaften sind aus dem Gewerbeertrag der inländischen Obergesellschaft sowohl Gewinne als auch Verluste aus Beteiligungen an in- und ausländischen Personengesellschaften herauszurechnen. Hintergrund ist, dass jede Personengesellschaft eigenständig Steuerschuldnerin der Gewerbesteuer ist.

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  • Gilt die Kürzung auch bei Liquidationsverlusten einer ausländischen Tochterpersonengesellschaft?

    Ja. Die Herausrechnung aus dem Gewerbeertrag betrifft nicht nur laufende Beteiligungserträge, sondern auch Verluste aus der Liquidation einer ausländischen Unterpersonengesellschaft, einschließlich daraus entstehender Währungsverluste.

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  • Welche praktische Konsequenz hat das Urteil für deutsche KGs mit US-Beteiligungen?

    Deutsche Kommanditgesellschaften können Verluste – auch Währungsverluste – aus der Beteiligung an US-amerikanischen Personengesellschaften nicht gewerbesteuermindernd geltend machen. Solche Verluste bleiben bei der inländischen Gewerbesteuer außer Ansatz, selbst wenn sie wirtschaftlich die deutsche Gesellschaft treffen.

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