Question

Les pertes de change résultant de la liquidation d'une société de personnes étrangère sous-jacente sont-elles déductibles au titre de la taxe professionnelle (Gewerbesteuer) ?

Non. Selon l'arrêt du BFH du 02/12/2015, les pertes de change issues de la liquidation d'une société de personnes étrangère sous-jacente ne réduisent pas le bénéfice d'exploitation imposable en Allemagne (Gewerbeertrag) de la société de personnes faîtière allemande. Seuls les revenus des établissements stables situés en Allemagne sont soumis à la Gewerbesteuer.

Mise à jour: avril 2016

En savoir plus dans l'article BFH-Urteil: Keine Berücksichtigung von Währungsverlusten bei Investition in Auslandsbetriebsstätten.

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  • Wie werden Gewinne und Verluste aus Beteiligungen bei doppelstöckigen Personengesellschaften gewerbesteuerlich behandelt

    Bei doppelstöckigen Personengesellschaften sind aus dem Gewerbeertrag der inländischen Obergesellschaft sowohl Gewinne als auch Verluste aus Beteiligungen an in- und ausländischen Personengesellschaften herauszurechnen. Hintergrund ist, dass jede Personengesellschaft eigenständig Steuerschuldnerin der Gewerbesteuer ist.

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  • Gilt die Kürzung auch bei Liquidationsverlusten einer ausländischen Tochterpersonengesellschaft?

    Ja. Die Herausrechnung aus dem Gewerbeertrag betrifft nicht nur laufende Beteiligungserträge, sondern auch Verluste aus der Liquidation einer ausländischen Unterpersonengesellschaft, einschließlich daraus entstehender Währungsverluste.

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  • Verstößt die Nichtberücksichtigung von Währungsverlusten aus Drittstaaten gegen die Kapitalverkehrsfreiheit?

    Nein. Der BFH hat unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil X (C-686/13) entschieden, dass keine unionsrechtliche Pflicht besteht, Währungsverluste aus Beteiligungen in Drittstaaten wie den USA bei der Ermittlung des inländischen Gewerbeertrags abzuziehen. Die Kapitalverkehrsfreiheit wird dadurch nicht verletzt.

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  • Welche praktische Konsequenz hat das Urteil für deutsche KGs mit US-Beteiligungen?

    Deutsche Kommanditgesellschaften können Verluste – auch Währungsverluste – aus der Beteiligung an US-amerikanischen Personengesellschaften nicht gewerbesteuermindernd geltend machen. Solche Verluste bleiben bei der inländischen Gewerbesteuer außer Ansatz, selbst wenn sie wirtschaftlich die deutsche Gesellschaft treffen.

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