Question

La réduction s'applique-t-elle également aux pertes de liquidation d'une société de personnes filiale étrangère ?

Oui. L'exclusion du bénéfice d'exploitation ne concerne pas seulement les revenus courants de participation, mais également les pertes issues de la liquidation d'une sous-société de personnes étrangère, y compris les pertes de change qui en résultent.

Mise à jour: avril 2016

En savoir plus dans l'article BFH-Urteil: Keine Berücksichtigung von Währungsverlusten bei Investition in Auslandsbetriebsstätten.

Questions liées

  • Sind Währungsverluste aus der Liquidation einer ausländischen Unterpersonengesellschaft gewerbesteuerlich abziehbar?

    Nein. Nach dem BFH-Urteil vom 02.12.2015 mindern Währungsverluste aus der Liquidation einer ausländischen Unterpersonengesellschaft nicht den inländischen Gewerbeertrag der deutschen Oberpersonengesellschaft. Der Gewerbesteuer unterliegen ausschließlich Erträge inländischer Betriebsstätten.

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  • Wie werden Gewinne und Verluste aus Beteiligungen bei doppelstöckigen Personengesellschaften gewerbesteuerlich behandelt

    Bei doppelstöckigen Personengesellschaften sind aus dem Gewerbeertrag der inländischen Obergesellschaft sowohl Gewinne als auch Verluste aus Beteiligungen an in- und ausländischen Personengesellschaften herauszurechnen. Hintergrund ist, dass jede Personengesellschaft eigenständig Steuerschuldnerin der Gewerbesteuer ist.

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  • Verstößt die Nichtberücksichtigung von Währungsverlusten aus Drittstaaten gegen die Kapitalverkehrsfreiheit?

    Nein. Der BFH hat unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil X (C-686/13) entschieden, dass keine unionsrechtliche Pflicht besteht, Währungsverluste aus Beteiligungen in Drittstaaten wie den USA bei der Ermittlung des inländischen Gewerbeertrags abzuziehen. Die Kapitalverkehrsfreiheit wird dadurch nicht verletzt.

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  • Welche praktische Konsequenz hat das Urteil für deutsche KGs mit US-Beteiligungen?

    Deutsche Kommanditgesellschaften können Verluste – auch Währungsverluste – aus der Beteiligung an US-amerikanischen Personengesellschaften nicht gewerbesteuermindernd geltend machen. Solche Verluste bleiben bei der inländischen Gewerbesteuer außer Ansatz, selbst wenn sie wirtschaftlich die deutsche Gesellschaft treffen.

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