Question

Les frais de conseil fiscal liés à une déclaration spontanée rectificative sont-ils déductibles au titre des frais professionnels ?

Le Finanzgericht de Cologne a jugé, par décision du 17.04.2013 (Az. 7 K 244/12), que des frais de conseil fiscal d'environ 11 000 € liés à une déclaration spontanée rectificative portant sur des revenus de capitaux jusqu'en 2008 sont déductibles comme frais professionnels au titre de l'année du paiement (2010). L'abattement forfaitaire pour épargnants a en outre pu être appliqué. La décision n'est toutefois pas définitive, l'administration fiscale ayant formé un pourvoi devant le BFH.

Mise à jour: mars 2014

En savoir plus dans l'article BFH prüft Abzug von Steuerberatungskosten für eine Selbstanzeige.

Questions liées

  • Welche Werbungskosten sind seit 2009 bei Kapitalerträgen noch abziehbar?

    Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 ist bei Einkünften aus Kapitalvermögen grundsätzlich nur noch der Sparerpauschbetrag von 801 € pro Person und Jahr (1.602 € bei Zusammenveranlagung) abziehbar. Tatsächlich höhere Werbungskosten wirken sich steuerlich nicht mehr aus. Ob davon abweichend Steuerberatungskosten im Rahmen einer Selbstanzeige zusätzlich abgezogen werden dürfen, ist Gegenstand des BFH-Verfahrens VIII R 34/13.

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  • Unter welchem Aktenzeichen ist das BFH-Verfahren zum Werbungskostenabzug bei Selbstanzeige anhängig?

    Die Revision gegen das Urteil des FG Köln vom 17.04.2013 (7 K 244/12) wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 34/13 geführt. Es geht um die Frage, ob Steuerberatungskosten für eine Selbstanzeige im Bereich der Kapitaleinkünfte trotz Abgeltungsteuer als Werbungskosten neben dem Sparerpauschbetrag abziehbar sind.

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  • Wie sollten Steuerpflichtige mit hohen Werbungskosten bei Kapitaleinkünften vorgehen?

    Wer höhere Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen hatte, sollte gegen den entsprechenden Steuerbescheid Einspruch einlegen und sich auf das beim BFH anhängige Verfahren VIII R 34/13 berufen. Gleichzeitig empfiehlt sich ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO, bis der BFH entschieden hat. So bleibt der Bescheid offen und eine eventuell günstige Entscheidung kann noch berücksichtigt werden.

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