Le tribunal des finances de Hambourg voyait dans les règles de réintégration en vigueur depuis 2008 – notamment pour les intérêts – une violation du principe d'imposition selon la capacité contributive. Il doutait que la qualification de la taxe professionnelle comme impôt réel par le BVerfG soit encore actuelle et a soumis la question à la Cour constitutionnelle fédérale pour clarification.
Mise à jour: novembre 2012
En savoir plus dans l'article BFH hält die Hinzurechnungsvorschriften bei der Gewerbesteuer für verfassungsgemäß.
Questions liées
Sind die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften verfassungsgemäß?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 16.10.2012 (Az. I B 128/12) entschieden, dass die Hinzurechnungsvorschriften des Gewerbesteuergesetzes voraussichtlich nicht verfassungswidrig sind. Er stützt sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das die Gewerbesteuer als verfassungskonforme „ertragsorientierte Objektsteuer“ einordnet. Eine endgültige Entscheidung des BVerfG steht jedoch noch aus.
Welche Posten werden bei der Gewerbesteuer dem Gewinn hinzugerechnet?
Zu den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen zählen unter anderem Schuldentgelte (Zinsen), Pachtzinsen sowie Lizenzgebühren. Diese werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb anteilig hinzugerechnet, sodass es auch bei einem handelsrechtlichen Verlust zu einem positiven Gewerbeertrag und damit zu einer Gewerbesteuerbelastung kommen kann.
Welche Auswirkungen kann die Hinzurechnung bei Verlustunternehmen haben?
In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte eine Hotel-GmbH operativ Verluste erwirtschaftet. Erst durch die Hinzurechnung von Schuldentgelten, Pachtzinsen und Lizenzgebühren entstand ein Gewerbeertrag von rund 9,6 Mio. EUR, woraus ein Gewerbesteuermessbetrag von 62 TEUR resultierte. Verlustbetriebe können also trotz negativer Ergebnisse erhebliche Gewerbesteuerlasten tragen.
Welche Bedeutung hat der BFH-Beschluss für die anhängige BVerfG-Entscheidung?
Der BFH-Beschluss nimmt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht vorweg. Er kann jedoch als Indiz dafür gewertet werden, dass auch das BVerfG die Hinzurechnungsvorschriften eher als verfassungskonform einstufen wird. Steuerpflichtige sollten betroffene Bescheide weiterhin offenhalten, bis das BVerfG endgültig entschieden hat.