Non. Les dépenses liées à une première formation professionnelle ou à des études initiales constituant une première formation ne sont en principe déductibles ni comme charges d'exploitation ni comme frais professionnels. Elles peuvent uniquement être prises en compte dans le cadre de la déduction des dépenses spéciales (Sonderausgaben), dans la limite du plafond légal.
Mise à jour: février 2014
En savoir plus dans l'article BFH bestätigt erneut: Kosten eines Studiums für eine Erstausbildung sind grundsätzlich nicht abziehbar!.
Questions liées
Gilt das Abzugsverbot auch, wenn das Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet?
Ja. Der BFH hat mit Urteil vom 05.11.2013 (VIII R 22/12) bestätigt, dass Kosten für ein Erststudium, das nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert wird, nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar sind. Findet die Erstausbildung dagegen im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt, gilt das Abzugsverbot nicht.
Ab welchem Veranlagungszeitraum gilt das Abzugsverbot für Erstausbildungskosten?
Die Regelung ist auf alle Veranlagungszeiträume ab 2004 anzuwenden. Der BFH sieht hierin weder einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG.
Verstößt das rückwirkende Abzugsverbot für Erstausbildungskosten gegen das Grundgesetz?
Nach Auffassung des BFH nicht. Das Gericht hat ausdrücklich entschieden, dass die rückwirkende Anwendung ab 2004 weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG verstößt.