Oui. Le BFH a confirmé par arrêt du 05/11/2013 (VIII R 22/12) que les frais d'études initiales suivies en dehors d'une relation de travail ne sont pas déductibles en tant que charges d'exploitation anticipées. En revanche, si la formation initiale a lieu dans le cadre d'une relation de travail, l'interdiction de déduction ne s'applique pas.
Mise à jour: février 2014
En savoir plus dans l'article BFH bestätigt erneut: Kosten eines Studiums für eine Erstausbildung sind grundsätzlich nicht abziehbar!.
Questions liées
Sind Kosten für ein Erststudium als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar?
Nein. Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind grundsätzlich weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abziehbar. Sie können lediglich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bis zur gesetzlichen Höchstgrenze geltend gemacht werden.
Ab welchem Veranlagungszeitraum gilt das Abzugsverbot für Erstausbildungskosten?
Die Regelung ist auf alle Veranlagungszeiträume ab 2004 anzuwenden. Der BFH sieht hierin weder einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG.
Verstößt das rückwirkende Abzugsverbot für Erstausbildungskosten gegen das Grundgesetz?
Nach Auffassung des BFH nicht. Das Gericht hat ausdrücklich entschieden, dass die rückwirkende Anwendung ab 2004 weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG verstößt.