Cette règle s'applique à toutes les périodes d'imposition à partir de 2004. Le BFH n'y voit ni une violation de l'interdiction constitutionnelle de rétroactivité, ni une atteinte au principe d'égalité prévu à l'article 3 GG.
Mise à jour: février 2014
En savoir plus dans l'article BFH bestätigt erneut: Kosten eines Studiums für eine Erstausbildung sind grundsätzlich nicht abziehbar!.
Questions liées
Sind Kosten für ein Erststudium als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar?
Nein. Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind grundsätzlich weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abziehbar. Sie können lediglich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bis zur gesetzlichen Höchstgrenze geltend gemacht werden.
Gilt das Abzugsverbot auch, wenn das Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet?
Ja. Der BFH hat mit Urteil vom 05.11.2013 (VIII R 22/12) bestätigt, dass Kosten für ein Erststudium, das nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert wird, nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar sind. Findet die Erstausbildung dagegen im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt, gilt das Abzugsverbot nicht.
Verstößt das rückwirkende Abzugsverbot für Erstausbildungskosten gegen das Grundgesetz?
Nach Auffassung des BFH nicht. Das Gericht hat ausdrücklich entschieden, dass die rückwirkende Anwendung ab 2004 weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG verstößt.