Question

Comment procéder dans le cas d'entreprises mixtes (promoteur immobilier et entrepreneur général) ?

Pour les entreprises exerçant à la fois comme promoteur immobilier et comme entrepreneur général, un examen au cas par cas est nécessaire. L'élément déterminant est l'utilisation concrète de la prestation de construction reçue : si elle sert à une cession immobilière exonérée en qualité de promoteur, le § 13b UStG ne s'applique pas. Si elle est utilisée pour une prestation de construction propre soumise à la TVA en qualité d'entrepreneur général, l'autoliquidation s'applique.

Mise à jour: décembre 2013

En savoir plus dans l'article BFH: Bauträger nicht mehr Steuerschuldner.

Questions liées

  • Sind Bauträger Steuerschuldner der Umsatzsteuer nach § 13b UStG?

    Nein, nach dem BFH-Urteil vom 22.08.2013 (V R 37/10) kommen Bauträger nicht mehr als Steuerschuldner nach § 13b UStG in Betracht. Begründung: Bauträger erbringen selbst keine Bauleistungen, sondern liefern bebaute Grundstücke. Die Reverse-Charge-Regelung greift nur, wenn der Leistungsempfänger die bezogene Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer Bauleistung verwendet.

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  • Worin unterscheidet der BFH Bauträger und Generalunternehmer umsatzsteuerlich?

    Bauträger liefern bebaute Grundstücke und erbringen damit keine Bauleistung im Sinne des § 13b UStG. Generalunternehmer hingegen erbringen Bauleistungen an ihren Auftraggeber und schulden die Umsatzsteuer auch für die in der Leistungskette bezogenen Bauleistungen. Daher gilt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nur beim Generalunternehmer.

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  • Was muss der bauleistende Unternehmer bei der Rechnungsstellung künftig prüfen?

    Der leistende Unternehmer muss klären, ob sein Leistungsempfänger Bauträger oder Generalunternehmer ist. Bei einem Bauträger erfolgt die Abrechnung mit Umsatzsteuer, da § 13b UStG nicht anwendbar ist. Bei einem Generalunternehmer greift grundsätzlich die Umkehr der Steuerschuldnerschaft, sodass ohne Umsatzsteuer abgerechnet wird.

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  • Welche Voraussetzung muss erfüllt sein, damit der Leistungsempfänger nach § 13b UStG Steuerschuldner wird?

    Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer für Bauleistungen nach § 13b Abs. 2 S. 2 UStG nur dann, wenn er die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer Bauleistung verwendet. Die bloße Eigenschaft als Bauunternehmer oder die Verwendung für Grundstückslieferungen reicht nach BFH-Rechtsprechung nicht aus.

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