Question

Quelle condition doit être remplie pour que le preneur devienne redevable de la TVA en vertu du § 13b UStG ?

Le preneur n'est redevable de la TVA sur les prestations de construction en vertu du § 13b Abs. 2 S. 2 UStG que s'il utilise lui-même la prestation de construction reçue pour fournir une autre prestation de construction. Selon la jurisprudence du BFH, la seule qualité d'entrepreneur du bâtiment ou l'utilisation pour des livraisons de terrains ne suffit pas.

Mise à jour: décembre 2013

En savoir plus dans l'article BFH: Bauträger nicht mehr Steuerschuldner.

Questions liées

  • Sind Bauträger Steuerschuldner der Umsatzsteuer nach § 13b UStG?

    Nein, nach dem BFH-Urteil vom 22.08.2013 (V R 37/10) kommen Bauträger nicht mehr als Steuerschuldner nach § 13b UStG in Betracht. Begründung: Bauträger erbringen selbst keine Bauleistungen, sondern liefern bebaute Grundstücke. Die Reverse-Charge-Regelung greift nur, wenn der Leistungsempfänger die bezogene Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer Bauleistung verwendet.

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  • Worin unterscheidet der BFH Bauträger und Generalunternehmer umsatzsteuerlich?

    Bauträger liefern bebaute Grundstücke und erbringen damit keine Bauleistung im Sinne des § 13b UStG. Generalunternehmer hingegen erbringen Bauleistungen an ihren Auftraggeber und schulden die Umsatzsteuer auch für die in der Leistungskette bezogenen Bauleistungen. Daher gilt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nur beim Generalunternehmer.

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  • Wie ist bei Mischbetrieben (Bauträger und Generalunternehmer) zu verfahren?

    Bei Unternehmen, die sowohl als Bauträger als auch als Generalunternehmer tätig sind, ist eine Einzelfallprüfung nötig. Entscheidend ist die konkrete Verwendung der bezogenen Bauleistung: Dient sie einer steuerfreien Grundstücksübertragung als Bauträger, gilt § 13b UStG nicht. Wird sie für eine eigene steuerpflichtige Bauleistung als Generalunternehmer verwendet, greift die Umkehr der Steuerschuldnerschaft.

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  • Was muss der bauleistende Unternehmer bei der Rechnungsstellung künftig prüfen?

    Der leistende Unternehmer muss klären, ob sein Leistungsempfänger Bauträger oder Generalunternehmer ist. Bei einem Bauträger erfolgt die Abrechnung mit Umsatzsteuer, da § 13b UStG nicht anwendbar ist. Bei einem Generalunternehmer greift grundsätzlich die Umkehr der Steuerschuldnerschaft, sodass ohne Umsatzsteuer abgerechnet wird.

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