Question

Que doit vérifier l'entrepreneur du bâtiment lors de la facturation à l'avenir ?

L'entrepreneur prestataire doit déterminer si son client est un promoteur immobilier (Bauträger) ou un entrepreneur général (Generalunternehmer). Pour un promoteur immobilier, la facturation s'effectue avec TVA, car le § 13b UStG ne s'applique pas. Pour un entrepreneur général, le mécanisme d'autoliquidation s'applique en principe, de sorte que la facturation se fait sans TVA.

Mise à jour: décembre 2013

En savoir plus dans l'article BFH: Bauträger nicht mehr Steuerschuldner.

Questions liées

  • Sind Bauträger Steuerschuldner der Umsatzsteuer nach § 13b UStG?

    Nein, nach dem BFH-Urteil vom 22.08.2013 (V R 37/10) kommen Bauträger nicht mehr als Steuerschuldner nach § 13b UStG in Betracht. Begründung: Bauträger erbringen selbst keine Bauleistungen, sondern liefern bebaute Grundstücke. Die Reverse-Charge-Regelung greift nur, wenn der Leistungsempfänger die bezogene Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer Bauleistung verwendet.

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  • Worin unterscheidet der BFH Bauträger und Generalunternehmer umsatzsteuerlich?

    Bauträger liefern bebaute Grundstücke und erbringen damit keine Bauleistung im Sinne des § 13b UStG. Generalunternehmer hingegen erbringen Bauleistungen an ihren Auftraggeber und schulden die Umsatzsteuer auch für die in der Leistungskette bezogenen Bauleistungen. Daher gilt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nur beim Generalunternehmer.

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  • Wie ist bei Mischbetrieben (Bauträger und Generalunternehmer) zu verfahren?

    Bei Unternehmen, die sowohl als Bauträger als auch als Generalunternehmer tätig sind, ist eine Einzelfallprüfung nötig. Entscheidend ist die konkrete Verwendung der bezogenen Bauleistung: Dient sie einer steuerfreien Grundstücksübertragung als Bauträger, gilt § 13b UStG nicht. Wird sie für eine eigene steuerpflichtige Bauleistung als Generalunternehmer verwendet, greift die Umkehr der Steuerschuldnerschaft.

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  • Welche Voraussetzung muss erfüllt sein, damit der Leistungsempfänger nach § 13b UStG Steuerschuldner wird?

    Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer für Bauleistungen nach § 13b Abs. 2 S. 2 UStG nur dann, wenn er die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer Bauleistung verwendet. Die bloße Eigenschaft als Bauunternehmer oder die Verwendung für Grundstückslieferungen reicht nach BFH-Rechtsprechung nicht aus.

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