L'allocation de garde d'enfants (Betreuungsgeld) relève en principe de l'aide sociale publique au sens de l'art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG, domaine dans lequel l'État fédéral dispose d'une compétence législative concurrente. Toutefois, selon la Cour, les conditions supplémentaires de l'art. 72 Abs. 2 GG (clause de nécessité) requises pour une réglementation uniforme au niveau fédéral n'étaient pas réunies.
Mise à jour: août 2015
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Questions liées
Ist das Betreuungsgeld verfassungswidrig?
Ja. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urteil vom 21.07.2015 einstimmig entschieden, dass dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Betreuungsgeld fehlt. Die §§ 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, die den Anspruch begründeten, sind daher nichtig.
Welche Vorschriften wurden durch das Urteil des BVerfG für nichtig erklärt?
Für nichtig erklärt wurden die §§ 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Diese Vorschriften begründeten den Anspruch auf das Betreuungsgeld.
Welche rechtliche Bedeutung hat Art. 72 Abs. 2 GG im Zusammenhang mit dem Betreuungsgeld?
Art. 72 Abs. 2 GG schränkt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes ein: Eine bundesweite Regelung ist nur zulässig, wenn sie zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sah das BVerfG beim Betreuungsgeld nicht als erfüllt an.
War das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Betreuungsgeld einstimmig?
Ja, das Urteil des Ersten Senats vom 21.07.2015 ist einstimmig ergangen. Damit besteht innerhalb des Senats kein Dissens zur fehlenden Bundeskompetenz für das Betreuungsgeld.