Selon l'arrêt du BFH VIII R 33/09, en cas de réparation non effectuée, ce n'est plus la valeur vénale du véhicule avant l'accident qui est déterminante, mais la valeur comptable fictive. Celle-ci résulte des coûts d'acquisition initiaux diminués des amortissements fictifs pour usure (AfA). La différence entre cette valeur comptable fictive et le produit de la cession est déductible au titre des frais professionnels (Werbungskosten).
Mise à jour: août 2013
En savoir plus dans l'article Beruflicher Unfallschaden bei unterbliebener Reparatur weiterhin abziehbar, aber begrenzt.
Questions liées
Sind Unfallkosten auf dem Arbeitsweg als Werbungskosten absetzbar?
Ja, Verkehrsunfälle mit dem privaten PKW auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gelten grundsätzlich als beruflich veranlasst. Die entstehenden Unfallkosten können daher als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden. Dies gilt zusätzlich neben der Entfernungspauschale für außergewöhnliche Aufwendungen.
Welche Nutzungsdauer wird bei der Berechnung des fiktiven Buchwerts eines PKW unterstellt?
Für die Berechnung der fiktiven AfA wird üblicherweise eine Nutzungsdauer von 6 Jahren angesetzt. Daraus ergibt sich eine jährliche fiktive Abschreibung von einem Sechstel der ursprünglichen Anschaffungskosten. Diese wird mit dem Fahrzeugalter multipliziert und von den Anschaffungskosten abgezogen.
Welche steuerliche Auswirkung hat die neue BFH-Rechtsprechung für Steuerpflichtige?
Die neue Berechnungsmethode führt regelmäßig zu einem niedrigeren abziehbaren Werbungskostenbetrag als die frühere Zeitwert-Methode, da der fiktive Buchwert in der Regel unter dem tatsächlichen Marktwert liegt. Bei einem Anschaffungspreis von 24.000 Euro und vierjähriger Nutzung kann die Differenz mehrere tausend Euro betragen. Bei einem Steuersatz von 30 % bedeutet das eine spürbar höhere Steuerlast gegenüber der alten Rechtslage.
Gilt die neue Berechnungsmethode auch bei tatsächlich reparierten Unfallfahrzeugen?
Nein, die Begrenzung über den fiktiven Buchwert greift ausdrücklich nur bei unterbliebener Reparatur. Werden die tatsächlichen Reparaturkosten aufgewendet, sind diese in nachgewiesener Höhe als Werbungskosten abziehbar, soweit sie nicht von einer Versicherung erstattet werden. Die Beschränkung betrifft also nur den fiktiven Substanzschaden.