Oui, les accidents de la circulation avec un véhicule privé survenus sur le trajet entre le domicile et le premier lieu de travail sont en principe considérés comme liés à l'activité professionnelle. Les frais d'accident en résultant peuvent donc être déduits en tant que frais professionnels (Werbungskosten) dans le cadre des revenus d'activité salariée. Cette déduction s'applique en supplément de l'indemnité kilométrique forfaitaire (Entfernungspauschale) pour les dépenses exceptionnelles.
Mise à jour: août 2013
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Questions liées
Wie wird der Substanzschaden bei unterbliebener Reparatur nach BFH-Urteil vom 21.08.2012 berechnet?
Nach dem BFH-Urteil VIII R 33/09 ist bei unterbliebener Reparatur nicht mehr der Zeitwert des Fahrzeugs vor dem Unfall maßgeblich, sondern der fiktive Buchwert. Dieser ergibt sich aus den ursprünglichen Anschaffungskosten abzüglich fiktiver Absetzungen für Abnutzung (AfA). Die Differenz zwischen diesem fiktiven Buchwert und dem Veräußerungserlös ist als Werbungskosten abziehbar.
Welche Nutzungsdauer wird bei der Berechnung des fiktiven Buchwerts eines PKW unterstellt?
Für die Berechnung der fiktiven AfA wird üblicherweise eine Nutzungsdauer von 6 Jahren angesetzt. Daraus ergibt sich eine jährliche fiktive Abschreibung von einem Sechstel der ursprünglichen Anschaffungskosten. Diese wird mit dem Fahrzeugalter multipliziert und von den Anschaffungskosten abgezogen.
Welche steuerliche Auswirkung hat die neue BFH-Rechtsprechung für Steuerpflichtige?
Die neue Berechnungsmethode führt regelmäßig zu einem niedrigeren abziehbaren Werbungskostenbetrag als die frühere Zeitwert-Methode, da der fiktive Buchwert in der Regel unter dem tatsächlichen Marktwert liegt. Bei einem Anschaffungspreis von 24.000 Euro und vierjähriger Nutzung kann die Differenz mehrere tausend Euro betragen. Bei einem Steuersatz von 30 % bedeutet das eine spürbar höhere Steuerlast gegenüber der alten Rechtslage.
Gilt die neue Berechnungsmethode auch bei tatsächlich reparierten Unfallfahrzeugen?
Nein, die Begrenzung über den fiktiven Buchwert greift ausdrücklich nur bei unterbliebener Reparatur. Werden die tatsächlichen Reparaturkosten aufgewendet, sind diese in nachgewiesener Höhe als Werbungskosten abziehbar, soweit sie nicht von einer Versicherung erstattet werden. Die Beschränkung betrifft also nur den fiktiven Substanzschaden.