Question

Quelles sont les conditions pour bénéficier du forfait pour soins (Pflege-Pauschbetrag) ?

La condition est que le contribuable assure les soins à domicile de la personne concernée. En outre, l'aidant ne doit percevoir aucune rémunération pour ses prestations de soins. L'ancienne exigence d'incapacité (Hilflosigkeit) de la personne soignée n'est plus déterminante.

Mise à jour: août 2020

En savoir plus dans l'article Behinderten-Pauschbeträge – Erhöhung ab 2021.

Questions liées

  • Wie hoch sind die Behinderten-Pauschbeträge ab 2021?

    Die Behinderten-Pauschbeträge nach § 33b Abs. 3 EStG werden ab 2021 verdoppelt. Für hilflose Menschen im Sinne des § 33b Abs. 6 EStG und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag von 3.700 EUR auf 7.400 EUR. Die übrigen Pauschbeträge werden entsprechend dem Grad der Behinderung gestaffelt ebenfalls verdoppelt.

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  • Ab welchem Grad der Behinderung wird der Pauschbetrag ab 2021 gewährt?

    Die Systematik wird an das Sozialrecht angepasst: Eine Behinderung wird künftig bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 festgestellt (bisher 25). Die Staffelung erfolgt in 10er-Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100. Zudem entfallen ab dem Veranlagungszeitraum 2021 die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen für Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung unter 50.

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  • Wie funktioniert der neue behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschbetrag?

    Mit dem neuen § 33 Abs. 2a EStG wird ein Fahrtkosten-Pauschbetrag eingeführt. Geh- und stehbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 80 oder mindestens 70 mit Merkzeichen G erhalten 900 EUR; außergewöhnlich Gehbehinderte (Merkzeichen aG), Blinde und Menschen mit Merkzeichen H erhalten 4.500 EUR. Der Pauschbetrag wirkt sich als außergewöhnliche Belastung nur aus, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Weitere behinderungsbedingte Fahrtkosten sind daneben nicht abziehbar.

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  • Wie hoch ist der Pflege-Pauschbetrag nach den Pflegegraden ab 2021?

    Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG wird neu gestaffelt: bei Pflegegrad 2 beträgt er 600 EUR, bei Pflegegrad 3 1.100 EUR und bei Pflegegrad 4 oder 5 steigt er von bisher 924 EUR auf 1.800 EUR. Zudem ist das Kriterium 'hilflos' bei der zu pflegenden Person nicht mehr Voraussetzung.

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