Selon les arrêts du BFH du 15.12.2016 (VI R 53/12 et VI R 86/13), le plafond de 1 250 € s'applique par personne. Lorsque plusieurs contribuables (par exemple des époux) utilisent conjointement un bureau, chacun peut faire valoir le plafond intégral. Le BFH a ainsi modifié sa jurisprudence antérieure, fondée sur le bien, en faveur des contribuables.
Mise à jour: mars 2017
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Questions liées
Wie werden die Kosten eines gemeinsam genutzten Arbeitszimmers bei Ehegatten aufgeteilt?
Bei hälftigem Miteigentum sind die Aufwendungen für das gemeinsam genutzte Arbeitszimmer grundsätzlich jedem Ehegatten zur Hälfte zuzurechnen. Jeder Ehegatte kann seinen Anteil bis zum Höchstbetrag von 1.250 € abziehen, sofern bei ihm die persönlichen Abzugsvoraussetzungen erfüllt sind.
Welche Voraussetzungen muss jeder Steuerpflichtige für den Abzug erfüllen?
Jedem Nutzer muss im Arbeitszimmer ein eigener Arbeitsplatz in dem für seine berufliche oder betriebliche Tätigkeit konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen. Zudem muss feststehen, dass dort tatsächlich eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit ausgeübt wird und der Umfang dieser Tätigkeit das Vorhalten eines Arbeitszimmers glaubhaft erscheinen lässt.
Welche Rechtsgrundlage regelt den Abzug des häuslichen Arbeitszimmers?
Maßgeblich ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG. Danach sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis 1.250 € jährlich abzugsfähig, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der BFH legt die Vorschrift nun personenbezogen aus.
Was bedeutet die geänderte BFH-Rechtsprechung praktisch für Ehepaare im Homeoffice?
Ehepaare, die ein Arbeitszimmer gemeinsam nutzen, können statt bisher insgesamt 1.250 € nun bis zu 2.500 € jährlich steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass jeder Ehegatte die Abzugsvoraussetzungen für sich erfüllt, also einen eigenen Arbeitsplatz im Zimmer hat und dort tatsächlich in entsprechendem Umfang arbeitet.