L'avoir au sens de la TVA est émis par le bénéficiaire de la prestation à la place du prestataire. L'avoir commercial, en revanche, est une facture de correction ou d'annulation établie par le prestataire, par exemple à la suite d'une réclamation ou d'un retour de marchandises. Ce dernier ne devrait plus être désigné comme « avoir » (Gutschrift), mais comme « correction de facture » (Rechnungskorrektur) ou « facture d'annulation » (Stornorechnung), afin d'éviter toute confusion et tout risque en matière de TVA.
Mise à jour: août 2013
En savoir plus dans l'article Achtung: Unterscheide Gutschriften und Korrekturrechnung.
Questions liées
Wann liegt umsatzsteuerlich eine echte Gutschrift vor?
Eine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne liegt nur dann vor, wenn der Leistungsempfänger (Kunde) anstelle des Leistenden über die erbrachte Leistung abrechnet. Typische Anwendungsfälle sind Handelsvertreter-, Vermittler-, Agentur- oder Provisionsabrechnungen, bei denen der Auftraggeber die Abrechnung selbst erstellt. Für eine reine Rechnungskorrektur oder Storno gilt dies nicht.
Welche Pflichtangabe ist seit 01.01.2013 auf umsatzsteuerlichen Gutschriften zwingend?
Seit dem 01.01.2013 muss auf umsatzsteuerlichen Gutschriften zwingend der Begriff „Gutschrift“ in deutscher Sprache vermerkt sein. Fehlt diese Bezeichnung, berechtigt das Dokument nicht zum Vorsteuerabzug. Bei fremdsprachigen Abrechnungen (z. B. „self-billing“) sollte vorsorglich „Gutschrift“ in Klammern ergänzt werden.
Wie sollten Korrekturen nach Reklamationen oder Warenrücksendungen korrekt bezeichnet werden?
Korrigiert der Leistende seine ursprüngliche Rechnung nach einer Reklamation oder Warenrücksendung, sollte das Dokument ausdrücklich als „Rechnungskorrektur“ oder „Stornorechnung“ bezeichnet werden. Die früher übliche Bezeichnung „Gutschrift“ ist hier irreführend, da keine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne vorliegt. Diese klare Bezeichnung schützt vor Verwechslungen und Vorsteuerrisiken.
Welche Rolle spielt die Belastungsanzeige im Reklamationsprozess?
Die Belastungsanzeige wird vom Leistungsempfänger ausgestellt, um eine Reklamation anzuzeigen, z. B. bei mangelhafter Warenlieferung. Sie bleibt auch nach dem 01.01.2013 unverändert eine Belastungsanzeige. Im Anschluss sollte der Leistende eine Rechnungskorrektur oder Stornorechnung ausstellen – nicht jedoch eine Gutschrift.