Question

Suffit-il qu'un logiciel de caisse ne puisse être manipulé que par des spécialistes ?

Non. Selon le FG Münster, peu importe par qui ou avec quels moyens une manipulation est possible. Même si seul un spécialiste informatique formé pourrait modifier des données de manière indétectable à l'aide de programmes supplémentaires, le logiciel ne satisfait pas aux exigences d'une caisse conforme. Seul compte le fait que l'enregistrement complet de toutes les recettes doit être techniquement garanti.

Mise à jour: avril 2017

En savoir plus dans l'article Achtung: PC-gestütztes Kassensystem grundsätzlich manipulationsanfällig (neues FG-Urteil).

Questions liées

  • Wann gilt ein PC-gestütztes Kassensystem als manipulationsanfällig?

    Ein PC-gestütztes Kassensystem ist bereits dann manipulationsanfällig, wenn nachträgliche Änderungen ohne Rückverfolgung möglich sind – unabhängig davon, ob nur IT-Spezialisten oder bereits normale Anwender solche Manipulationen vornehmen könnten. Das FG Münster (Urteil vom 29.03.2017, 7 K 3675/13) stellte klar, dass auch ein auf Microsoft Access basierendes System diese Voraussetzung nicht erfüllt. Entscheidend ist die abstrakte Manipulationsmöglichkeit, nicht ob tatsächlich manipuliert wurde.

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  • Welche Folgen hat das Fehlen von Programmierprotokollen bei elektronischen Kassen?

    Bei bargeldintensiven Betrieben mit programmierbaren elektronischen Kassensystemen stellt das Fehlen der Programmierprotokolle einen gewichtigen formellen Mangel der Kassenführung dar. Dieser Mangel begründet eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts nach § 162 AO. Steuerpflichtige sollten daher sämtliche Einrichtungs-, Programmier- und Änderungsprotokolle der Kasse vollständig aufbewahren.

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  • In welcher Höhe sind Hinzuschätzungen bei Kassenführungsmängeln zulässig?

    Das FG Münster begrenzte die Hinzuschätzung im Streitfall auf einen Sicherheitszuschlag von 7,5 % der erklärten Umsätze, weil die vom Finanzamt vorgenommene Bargeldverkehrsrechnung und die Kalkulation einzelner Umsatzbereiche nicht schlüssig waren. Eine Bargeldverkehrsrechnung setzt insbesondere die Ermittlung von Anfangs- und Endbeständen sowie nachvollziehbare Lebenshaltungskosten voraus. Stichprobenkalkulationen außerhalb amtlicher Richtsätze sind kritisch zu sehen.

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  • Muss dem Steuerpflichtigen eine tatsächliche Manipulation nachgewiesen werden?

    Nein. Nach der BFH-Rechtsprechung genügt für die Verwerfung der Kassenführung, dass das System überhaupt Manipulationsmöglichkeiten eröffnet. Ein konkreter Nachweis tatsächlicher Manipulationen durch den Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich. Damit reicht bereits die abstrakte technische Anfälligkeit des Kassensystems aus, um eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts zu begründen.

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