Non. Selon la jurisprudence du BFH, il suffit, pour rejeter la comptabilité de caisse, que le système ouvre la possibilité de manipulations. Une preuve concrète de manipulations effectivement commises par le contribuable n'est pas exigée. La simple vulnérabilité technique abstraite du système de caisse suffit donc à fonder le pouvoir d'estimation de l'administration fiscale.
Mise à jour: avril 2017
En savoir plus dans l'article Achtung: PC-gestütztes Kassensystem grundsätzlich manipulationsanfällig (neues FG-Urteil).
Questions liées
Wann gilt ein PC-gestütztes Kassensystem als manipulationsanfällig?
Ein PC-gestütztes Kassensystem ist bereits dann manipulationsanfällig, wenn nachträgliche Änderungen ohne Rückverfolgung möglich sind – unabhängig davon, ob nur IT-Spezialisten oder bereits normale Anwender solche Manipulationen vornehmen könnten. Das FG Münster (Urteil vom 29.03.2017, 7 K 3675/13) stellte klar, dass auch ein auf Microsoft Access basierendes System diese Voraussetzung nicht erfüllt. Entscheidend ist die abstrakte Manipulationsmöglichkeit, nicht ob tatsächlich manipuliert wurde.
Welche Folgen hat das Fehlen von Programmierprotokollen bei elektronischen Kassen?
Bei bargeldintensiven Betrieben mit programmierbaren elektronischen Kassensystemen stellt das Fehlen der Programmierprotokolle einen gewichtigen formellen Mangel der Kassenführung dar. Dieser Mangel begründet eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts nach § 162 AO. Steuerpflichtige sollten daher sämtliche Einrichtungs-, Programmier- und Änderungsprotokolle der Kasse vollständig aufbewahren.
Reicht es aus, wenn eine Kassensoftware nur von Spezialisten manipulierbar ist?
Nein. Nach Auffassung des FG Münster ist es unerheblich, durch wen oder mit welchem Aufwand eine Manipulation möglich ist. Auch wenn nur ein geschulter IT-Spezialist mit Zusatzprogrammen Daten unbemerkt ändern könnte, erfüllt die Software nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kasse. Maßgeblich ist allein, dass die vollständige Erfassung aller Einnahmen technisch gewährleistet sein muss.
In welcher Höhe sind Hinzuschätzungen bei Kassenführungsmängeln zulässig?
Das FG Münster begrenzte die Hinzuschätzung im Streitfall auf einen Sicherheitszuschlag von 7,5 % der erklärten Umsätze, weil die vom Finanzamt vorgenommene Bargeldverkehrsrechnung und die Kalkulation einzelner Umsatzbereiche nicht schlüssig waren. Eine Bargeldverkehrsrechnung setzt insbesondere die Ermittlung von Anfangs- und Endbeständen sowie nachvollziehbare Lebenshaltungskosten voraus. Stichprobenkalkulationen außerhalb amtlicher Richtsätze sind kritisch zu sehen.