Question

Pourquoi la Cour constitutionnelle fédérale a-t-elle déclaré la réduction des pertes prévue au § 8c KStG contraire à la Constitution ?

La Cour constitutionnelle fédérale a jugé que la réduction forfaitaire des reports de pertes lors d'un changement d'actionnaires entre plus de 25 % et jusqu'à 50 % ne peut s'appliquer sans différenciation. La disposition viole le principe d'égalité, car elle s'applique également à des cas dans lesquels aucun abus n'existe. Le législateur a été tenu d'adopter une nouvelle réglementation avant le 31.12.2018, faute de quoi la disposition est nulle avec effet rétroactif.

Mise à jour: juin 2017

En savoir plus dans l'article GmbHs aufgepasst: Kürzung von Verlustvorträgen verfassungswidrig, Gesetzgeber muss Neuregelung schaffen!.

Questions liées

  • Was regelt § 8c Abs. 1 KStG zur Mantelkaufregelung?

    Nach § 8c Abs. 1 KStG gehen bei Kapitalgesellschaften Verlustvorträge anteilig unter, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25% und bis zu 50% der Anteile auf einen neuen Erwerber übertragen werden. Bei Übertragung von mehr als 50% gehen die Verluste vollständig unter. Die Regelung sollte ursprünglich Missbrauch durch den Kauf von GmbHs zur reinen Verlustnutzung verhindern.

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  • Welcher Zeitraum ist von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 8c KStG betroffen?

    Die Entscheidung betrifft Verlustkürzungen aufgrund eines Gesellschafterwechsels in den Jahren 2008 bis 2015. Für Zeiträume ab 2016 ist noch nicht abschließend geklärt, ob die Neuregelung ebenfalls greift, da der Gesetzgeber die Rechtslage zwischenzeitlich modifiziert hat.

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  • Was sollten betroffene GmbHs tun, um von der Verfassungswidrigkeit zu profitieren?

    Betroffene GmbHs sollten prüfen lassen, ob die Steuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2015, in denen Verluste wegen Anteilseignerwechsels gekürzt wurden, noch nicht bestandskräftig sind. Gegen offene Bescheide sollte Einspruch eingelegt werden, beziehungsweise bestehende Einsprüche sollten weiter offen gehalten werden, um von einer Neuregelung profitieren zu können.

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  • Was passiert, wenn der Gesetzgeber keine Neuregelung zu § 8c KStG beschließt?

    Gelingt es dem Gesetzgeber nicht, bis zum 31.12.2018 eine verfassungskonforme Neuregelung zu beschließen, ist die Verlustkürzungsvorschrift des § 8c Abs. 1 KStG von Beginn an, also rückwirkend ab 2008, komplett nichtig. Verlustkürzungen wären dann insgesamt unwirksam.

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