Question

Les frais de garde d'enfants payés en espèces sont-ils déductibles fiscalement ?

Non, les frais de garde d'enfants ne sont déductibles en tant que dépenses spéciales que si le paiement est effectué de manière scripturale sur le compte de la personne qui assure la garde. Les paiements en espèces ne sont pas reconnus par l'administration fiscale (Finanzamt), même s'ils peuvent être prouvés par des quittances ou des témoins. Le BFH l'a confirmé par arrêt du 18.12.2014 (III R 63/13).

Mise à jour: juin 2015

En savoir plus dans l'article Abzug von Kinderbetreuungskosten für geringfügig beschäftigte Betreuungsperson nur bei Zahlung auf Empfängerkonto.

Questions liées

  • Gilt das Erfordernis der Überweisung auch bei einer Minijobberin als Kinderbetreuerin?

    Ja, das Gesetz unterscheidet beim Nachweis von Kinderbetreuungskosten nicht danach, ob die Leistung im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses oder auf anderer Basis erbracht wird. Auch bei einem Minijob muss die Vergütung auf das Konto der Betreuungsperson überwiesen werden, damit der Abzug möglich ist.

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  • Welche Nachweise verlangt das Finanzamt für den Abzug von Kinderbetreuungskosten?

    Erforderlich sind eine Rechnung über die erbrachte Betreuungsleistung sowie ein Kontobeleg, der die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers nachweist. Diese formalen Anforderungen sollen Missbrauch und Schwarzarbeit vorbeugen. Andere Nachweise wie Barzahlungsquittungen reichen nicht aus.

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  • Welche gesetzliche Grundlage regelt den Abzug von Kinderbetreuungskosten ab 2012?

    Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 ist § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG einschlägig; davor galt § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG. Beide Vorschriften setzen für den Abzug voraus, dass eine Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt.

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  • In welcher Höhe können Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden?

    Berücksichtigt werden zwei Drittel der Aufwendungen für die Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes. Im entschiedenen Fall ergaben sich aus jährlichen Aufwendungen von 3.600 € abzugsfähige 2.400 € – diese wurden jedoch wegen der Barzahlung nicht anerkannt.

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